Dickpics sind ein Übel…


…aber man muss nicht gleich die Keule des Gerichtsstrafrechts auspacken, um einem sozialen Übel zu begegnen. Vor allem dann, wenn man damit, ohne es eigentlich zu wollen, einen Schritt in Richtung Prüderie und Lustfeindlichkeit macht.

Mögen sie Dickpics? Diese sexistischen Fotos von männlichen Geschlechtsteilen, die deren Träger, regelmäßig ziemlich dumme Männer, verschicken, um andere Menschen, nicht unbedingt nur Frauen, von ihrer Attraktivität und sexuellen Potenz zu überzeugen? Weil sie glauben, dass sich die Welt sinngemäß um ihren Schwanz dreht (oder weil vielleicht ihr Gesicht zu hässlich zum Herzeigen ist)?

Keine/r mag Dickpics, Punkt! In Österreich ist ihr unaufgefordertes Versenden in Belästigungsabsicht ab 1. September 2025 gerichtlich strafbar1, und das sogar dann, wenn es sich bloß um „vergleichbares künstlich erstelltes Material“ handelt, das wesentlich menschliche Genitalien zeigt. Der Unwert liegt also vorrangig im Thema des Bildes, den Genitalien. Nicht zum strafbaren Tatbestand gehört etwa, dass ein männlicher Versender bedrohlich oder aggressiv seine eigene Potenz vor einer Frau zur Schau stellt, obwohl genau dieses emotionale Argument der „Bedrohlichkeit“ sich wie ein roter Faden durch die Debatte zieht. Das Delikt ist geschlechtsneutral formuliert, es kann also zum Beispiel auch von einer Frau durch das Versenden eines Bildes ihrer Vagina an einen Mann begangen werden oder von einem intersexuellen Menschen durch Versenden eines von einer sogenannten Künstlichen Intelligenz gezeichneten Vaginabildes an eine Frau. Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Da es sich um ein sogenanntes Ermächtigungsdelikt handelt, liefert sich der Täter (oder die Täterin) durch das Versenden solcher Bilder der Gnade der verletzten Person aus, ohne deren Zustimmung die Staatsanwaltschaft keinen Strafantrag stellen darf.

Die eigentliche Strafe liegt aber in einer ganz anderen Folge einer möglichen Verurteilung: Jede Verurteilung wegen des Dickpic-Paragrafen wird nicht nur zu einem Strafregistereintrag sondern zur besonderen Kennzeichnung als Sexualstraftäter/in2 führen. Das hat Folgen, wenn eine Behörde die Person etwa im Konnex ihres Umgangs mit Kindern zu überprüfen hat. Denn wer solcherart gekennzeichnet ist, bekommt keine saubere „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ mehr und ist damit für eine Adoption, Pflegeelternschaft und jede Tätigkeit als Lehrer/in oder in der Kinder- und Jugendbetreuung disqualifiziert.3 Außerdem stehen Sexualstraftäter/innen unter besonderer polizeilicher Überwachung, ihre Adresse ist von der Strafregisterbehörde regelmäßig zu überprüfen, Adressänderungen sind der zuständigen Sicherheitsbehörde bekanntzugeben.

Das ist eine ziemlich harte Sanktion für das Versenden einer Grafik mit sittlich unerwünschtem Inhalt (denn darauf läuft der Tatbestand hinaus), etwa wenn man das mit Delikten derselben strafrechtlichen Gewichtsklasse wie einfachem Diebstahl oder leichter Körperverletzung vergleicht. Natürlich wird es bei diesem mit geringer Strafe bedrohten Vergehen in sehr vielen Fällen zu keiner Verurteilung kommen. Der reumütige Täter wird sich beim Opfer entschuldigen, eine Geldbuße entrichten oder sich anderen im 11. Hauptstück der Strafprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen der Diversion unterwerfen, die Staatsanwaltschaft im Gegenzug von der Verfolgung zurücktreten und dem Täter damit eine Vorstrafe ersparen.

Soweit zu den absehbaren Fakten. Ich schwimme bewusst gegen den Strom, wenn ich hier schreibe, dass ich dieses Strafgesetz nicht besonders gut finde. Ich will auch begründen, warum das so ist.

Ich bin sonst nicht ganz begeistert bei der Sache, wenn es darum geht, das Lob der Generation der 68er, der meiner Eltern, zu singen. Aber eine sehr wichtige Errungenschaft dieser Zeit, ohne die es mich, die Transperson Tanja Werdenberg, nicht gäbe, ist die damals angestoßene sexuelle Befreiung. Ohne Befreiung von der früher herrschenden rigiden, prüden, vielfach religiös motivierten Sexualmoral und dem daraus folgenden gesellschaftlichen Konsens, dass Sex etwas Positives ist, das nicht nur bloß um der Fortpflanzung willen toleriert werden muss, gäbe es keine LGBTIQ-Bewegung, keine Fristenlösung, kein einheitliches Schutzalter für sexuelle Beziehungen und keine Entkriminalisierung der Sexarbeit (Prostitution).

Aus meiner Sicht sind wir nun drauf und dran, im Zuge der wichtigen rechtlichen Neugewichtung der sexuellen Selbstbestimmung weit übers Ziel hinauszuschießen. Das Adjektiv „sexistisch“ ist zu einem Totschlagargument geworden, das die sexuelle Freiheit selbst bedroht. Es geht dabei, wenn man die Sache ehrlich betrachtet, auch gar nicht so sehr um den Schutz der sexuelle Selbstbestimmung sondern darum, bestimmte Verhaltensweisen, die man aus moralischen Gründen verurteilt, mit den Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen.

Bedroht der Versender4 eines Dickpic jemanden? Nein, da er sich der Empfängerin oder dem Empfänger nicht physisch nähert. Außer man wertet den Anblick eines menschlichen, insbesonderen männlichen Genitals bereits als Drohgebärde. Dann müsste man konsequenterweise aber auch antike Skulpturen, wie das in der Barockzeit häufig geschehen ist, mit Feigenblättern „verzieren“ und müsste das gemeinsame Nacktbaden von Männern und Frauen verbieten. Prüderie 2.0, brauchen wir das wirklich?

Belästigt der Versender eines Dickpic jemanden? Ja, das ist nicht zu leugnen. Es kommt dabei aber sehr auf die Empfängerin oder den Empfänger an, auf deren Verwundbarkeit oder Sensibilität und, ja, auf den Grad von deren Schamhaftigkeit. Aus meiner Sicht sprechen wir in solchen Situationen oft etwas zu schnell von einer „Traumatisierung“, was sehr dramatisch klingt. Die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens kann aber nur von objektiven, für den Täter vorhersehbaren Tatbeständen abhängen. Das Gesetz differenziert hier nicht, etwa nach dem Alter der Empfängerin oder des Empfängers. Das könnte erst das Strafgericht bei der Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen tun, vorausgesetzt, man kann dem Täter entsprechendes Wissen und entsprechende Absicht nachweisen.

Die einfachste Möglichkeit, sich gegen Dickpics zur Wehr zu setzen, ist eine Antwort an den Sender, dass er sich schleichen soll, aber fix, und man das Ganze lächerlich findet. So gut wie alle in Frage kommenden Internetdienste bieten auch die Möglichkeit, den Sender zu blockieren. Problem gelöst, und das ganz ohne Polizei, Staatsanwaltschaft oder Strafgericht. Lässte er das wiederholte Senden von Dickpics trotzdem nicht, dann wäre so ein Verhalten schon jetzt als eine Form von Stalking („Beharrliche Verfolgung“) strafbar.5 Von einer Rechtsschutzlücke kann man hier also nicht wirklich sprechen.6

Ich finde, der Dickpic-Paragraf reiht sich ein in eine Reihe von bereits umgesetzten oder diskutierten Akten symbolischer und teils fragwürdiger Sexualpolitik mit dem Hammer des Strafrechts. Dazu gehören auch ein (neuerliches) Verbot oder eine Beschränkung der (Online-) Pornografie, Strafbarkeit des Catcalling7, oder Strafbarkeit jeder Art von Geschlechtsverkehr ohne ausdrückliche Zustimmung vorab als Vergewaltigung („Nur ja heißt ja!“).

Ich glaube zum Beispiel nicht, dass ein „Nur ja heißt ja!“-Paragraf auch nur eine klassische Vergewaltigung im Sinn einer Erzwingung sexueller Handlungen durch Drohung oder Gewalt verhindern wird. Dafür sind regelmäßig zu viele Emotionen im Spiel, wenn es um Sex geht. Er wird vor allem einige Fälle neuen strafbaren Verhaltens und noch mehr Zweifelsfälle schaffen. Das Verschieben der Grenzen der Strafbarkeit macht es auch schwer bis unmöglich, einen statistischen Erfolgsnachweis zu erbringen. Es gibt zwar auch gute Pro-Argumente, mein Punkt hier aber ist, dass ein „Nur ja heißt ja!“-Paragraf eine verhängnisvolle Botschaft an Jugendliche, insbesondere an junge Frauen sendet: „Hüte dich vor Sex! Hüte dich vor allem, was mit Nacktheit oder Sinnlichkeit zu tun hat. Du bist bedroht, Du bist ein potenzielles Opfer! Sex, das ist ein dunkles, düsteres Feld, auf dem man stets mit einem Fuß im Kriminal steht!“

Die letzten Phrasen könnten aus der Broschüre einer konservativen, ja einer reaktionären Organisation stammen, die auch Frauen-zurück-an-den-Herd, Anti-Abtreibung und Kein-Sex-vor-der-Ehe im „Angebot“ hat. Die achtenswerte Absicht, sozial unerwünschtes Verhalten zu bekämpfen, die erotischen Beziehungen zwischen Menschen aller Geschlechter und Geschlechtsrollen selbstbestimmter, fairer und respektvoller zu gestalten, der wir auch den Dickpic-Paragrafen verdanken, arbeitet so ungewollt politischen Kräften zu, die alles andere als Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung im Sinn haben. Diese Leute wollen zurück, weit zurück, nicht in die 1960er, eher in die 1490er.

Zu jeder Strafrechtsnorm gehört ein Schutzgut. Ist die Abschreckung oder Bestrafung von Dummköpfen, die Bilder irgendwelcher männlicher Genitalien verschicken, so wichtig, ist die Störung der sozialen Ordnung durch Dickpics so tiefgreifend, dass es des Einsatzes des Strafrechts als Ultima Ratio der Rechtsordnung bedarf? Geht es vielleicht mehr darum, einen gewichtig wirkenden, in Wahrheit aber wirkungsschwachen Akt zu setzen, der politisch bei bestimmten Zielgruppen gut vermarktet werden kann? Und ist dieses kurzfristige Ziel es wert, die Nebenwirkungen (neben der Förderung allgemeiner Prüderie auch die Belastung von Justiz und Polizei mit der Verfolgung zusätzlicher Straftaten) in Kauf zu nehmen?

Ich meine, dass die Nachteile überwiegen, der Dickpic-Paragraf hätte daher nie Gesetz werden müssen. Wer übrigens Ziel eines Dickpic-Idioten werden sollte, der oder dem empfehle ich, sollte der Absender bekannt sein, zwecks Satisfaktion die wirklich saftige Alternative: alles genau dokumentieren und Anzeige bei der Datenschutzbehörde wegen eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a und b DSGVO (rechts-, zweck- und treuwidrige Verarbeitung der Daten der/des Empfängerin/Empfängers zwecks Belästigung) erstatten. Darauf steht zwar kein Strafregistereintrag als Sittenstrolch aber gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO eine Geldbuße von bis zu 20 Millionen (!) Euro. Immerhin € 2.000,- musst z.B. eine Fotograf zahlen, der unerlaubt ein Nacktfoto kopiert hatte.8

  1. § 218 Abs. 1b des Strafgesetzbuchs – StGB in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 45/2025 ↩︎
  2. § 2 Abs. 1a des Strafregistergesetzes 1968 – StrRegG idgF ↩︎
  3. vgl z.B. die in § 14 des Wiener Kinder und Jugendhilfegesetzes 2013 – WKJHG 2013 idgF aufgezählten Anlässe für entsprechende Ermittlungen im Strafregister. ↩︎
  4. Ich verwende hier der Einfachheit halber die männliche Form, da die Zahl der Frauen, die Genitalbilder versenden, vermutlich sehr klein ist. ↩︎
  5. § 107a Abs. 2 Z 2 StGB idgF ↩︎
  6. Die Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 135 BlgNR XXVIII GP) geben zur Rechtfertigung des Dickpic-Paragrafen an, es handle sich um die Umsetzung von Art. 7 lit. c der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Diese Bestimmung des Unionsrechts verlangt eine Strafbarkeit für das Versenden von Genitalbildern aber nur, sofern diese Handlungen wahrscheinlich dazu führen, dass der Person, an die sie gesendet werden, schwerer psychischer Schaden zugefügt wird. ↩︎
  7. Unter Catcalling versteht man anzügliche verbale Gesten wie das Nachrufen von Bemerkungen zur sexuellen Attraktivität einer Person, das Nachpfeifen u.ä. ↩︎
  8. Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 12.12.2024, GZ: 2024-0.796.258 ↩︎

Published in: on 16. August 2025 at 11:24  Kommentare deaktiviert für Dickpics sind ein Übel…  
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Gebt denen bloß keine Zeitmaschine!


Geschichte ist mein wissenschaftliches Lieblingsfach, und das war schon immer so. Es gibt dabei Lieblingsepochen, Lieblingsgestalten (nicht nur positive, immer aber interessante!) und blinde Flecken, letzteres schon allein deswegen, weil manchen Weltgegenden und Kulturkreise für eine/n Österreicher/in weiter weg liegen und nie die eigene Neugier geweckt haben.

In den, sagen wir, letzten 20 Jahren scheint sich aber in der Geschichtsschreibung ein Paradigmenwechsel vollzogen zu haben: von der Beschreibung, der Analyse, hin zur Bewertung. Auch scheint sich eine Art von moralischer Skala etabliert zu haben, die die Wertigkeit eines Forschungsgegenstandes misst. Zeitgeschichte steht da ganz oben, die Zeit ab 1933 erreicht hohe Punktezahlen, und beschreibt man neue verbrecherische Aspekte des Nationalsozialismus oder „entdeckt“ gar eine bisher wenig beachtete Gruppe von dessen Opfern, so findet man leicht Beachtung über die engere akademische Blase hinaus. Spätestens hier wird klar, dass ich aus der Perspektive des deutschsprachigen Kulturkreises schreibe. Aber eine ähnliche akademische Fokussierung scheint sich im angloamerikanischen Kulturkreis hinsichtlich der Kolonialgeschichte und der Geschichte der Sklaverei und der Ausbeutung afrikanischstämmiger Ehnien entwickelt zu haben. Das Ergebnis ist stets das Gleiche: Es gewinnt im akademischen Wettstreit, wer neue Opfer und neues Unrecht entdeckt.

Dies führt zu einem Phänomen, das ich die Schwarzgrundfärbung nenne. Die Vergangenheit, vor allem die jüngere – die aber wiederum älter sein muss, als das, was die/der Forscher/in mitbestimmten konnte -, wird ausschließlich unter negativen Aspekten betrachtet. Die Antike? Sklavenarbeit als Wohlstandsquelle einer dekadenten Oberschicht, abscheulich! Die Reformation? Eine Neuaufstellung des Christentums, die nur den Zweck hatte, es als ideelle Grundlage für den Kapitalimus dienstbar zu machen. Die Aufklärung? Ein Versuch, den Feudalismus in eine wohlfahrtsstaatliche Despotie umzuwandeln. Das 19. Jahrhundert? Kapitalismus, Beginn der fossilen Energieausbeutung in großem Stil, Nationalismus und Höhepunkt des kolonialen Imperialismus, alles ganz böse! Und da bin ich noch gar nicht einmal bei den Faschismen des frühen 20. Jahrhunderts angekommen!

Ich wette, dass es kein Zeitalter gibt, das vor dem Scherbengericht zeitgenössischer akademischer Moralität bestehen könnte. Die dabei an den Tag gelegte Überheblichkeit hat aus meiner Sicht auch einen trockenen materiellen Hintergrund. Durch den gewählten Ansatz kann man jede frühere akademische Autorität in Frage stellen und längst ausgelutschte Forschungsthemen nochmals, diesmal unter Einsatz des „richtigen“ moralischen Rasenmähers, neu „kontextualisieren“. Das schafft Platz für Forschungsauträge, Stipendien und Publikationen in diesem äußerst engen und von staatlichem Geld beherrschten Markt.

Jede Frage hat einen Sinn. Es gibt natürlich keine endgültige Interpretation der Vergangenheit. Aber man sollte in der Wissenschaft die Vergangenheit besser nur beschreiben, analysieren, aber sonst in Ruhe lassen. Manche Anwendungen des mir verhassten Un-Worts von der „Kontextualisierung“ sind nichts anderes als eine schleichende Umschreibung der Vergangenheit. Der eigentliche Sinn hinter der Schwarzgrundfärbung scheint zu sein, jede Form von Stolz auf die nationale Vergangenheit zu tabuisieren und damit zu beseitigen. Die Vergangenheit hat vorrangig, ja ausschließlich jener Ort zu sein, an dem sich das Böse manfestiert und Fehler gemacht werden. 

Man kann aber zum Beispiel das Handeln eines Regierungschefs des 19. Jahrhunderts nicht unter der Prämisse beschreiben, dass Kolonialismus etwas Böses ist, von dem man sich fernhalten sollte. Mit einer solchen, nach heutigen Moralmaßstäben allein richtigen Haltung hätte er sich in keinem Staat der europäisch-amerikanischen, die Welt dominierenden Sphäre lange an der Macht halten oder gar demokratische Wahlen gewinnen können. Ebensowenig mit einer politischen Botschaft der Völkerverständigung oder des Mulitkulturalimus. Und ich bezweifle überdies stark, dass die von der moralisierenden Geschichtsschreibung idealisierten indigenen Völker, die damals fast ausnahmslos unter das Joch der Kolonialmächte gerieten, sich anders verhalten hätten, wenn zum Beispiel die Dampfmaschine, der Dynamo oder das Maschinengewehr in Afrika erfunden worden wären.

Um ein Beispiel aus der Österreichischen Geschichte zu nehmen: Natürlich ist die Anfangsphase der Zweiten Republik (1945 bis ca. 1960) geprägt durch das Vermeiden einer tiefgreifenden Auseinandersetzung mit der NS-Herrschaft und deren Verbrechen. Man lavierte sich darum herum, kreierte zu diesem Zweck eine Art von Opfermythos, zeigte sich undankbar gegenüber Menschen, die vor den Nazis flüchten mussten, und drückte umgekehrt bei nicht allzu schamlosen NS-Mitläufern beide Augen zu. Moralisch alles fragwürdig bis höchst verwerflich, aber es funktionierte in gewisser Weise. Das politische System der Zweiten Republik war im fraglichen Zeitabschnitt durch Frieden, Stabilität und Konsensfähigkeit gekennzeichnet, durch einen nie gekannten Zuwachs an Wohlstand bis zur Schwelle des Überflusses. Grob gesagt wurde in diesem Zeitraum das volkswirtschaftliche Kapital akkumuliert, von dem die sozial fortschrittlichen 1970er und teilweise noch darüber hinaus zehren konnten. Papa Nazi-Mitläufer hat also das Geld verdient, mit dem Hippie-Sohn und Hipster-Enkel ihre akademischen Karrieren bauen konnten, vielleicht gar in sozial bedeutsamen aber betriebswirtschaftlich etwas weniger relevanten Fächern wie Politik- und Geschichtswissenschaften.

Dahinter steht aus meiner Sicht die Vorstellung, dass man eine bessere Welt hätte erschaffen können, wäre das heutige Wissen über ethisch richtiges Handeln schon damals zur Anwendung gelangt. Das ist eine ziemlich kühne und nicht ganz ungefährliche Aussage. Multifaktorielle soziale Kausalverläufe, und Geschichte ist ausnahmslos ein solcher, sind in Wahrheit mit unseren wissenschaftlichen Methoden nicht prognostisch erfassbar. A verursacht B, aber in Wahrheit gibt es nahezu unendlich viele variable Versionen von A wie B und ebenso die möglichen Faktoren C, D, E, F bis unendlich, die in die Gleichung eingreifen. In dem Roman „Der Anschlag“ (Originaltitel: 11/22/63) von Stephen King macht es sich ein amerikanischer Lehrer, der zufällig eine Möglichkeit entdeckt hat, an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr 1958 zurückzureisen, zur Lebensaufgabe, das fünf Jahre später erfolgte Attenat auf Präsident John F. Kennedy, das er als Kipppunkt der Geschichte vom Positiven ins Negative indentifiziert zu haben glaubt, zu verhindern. Es gelingt ihm letztlich unter zahlreichen Schwierigkeiten und großen persönlichen Opfern, doch sein Eingriff in die Geschichte hat verheerende, unvorhersehbare Folgen, die bei seiner Rückkehr ins Jahr 2011 (dem Erscheinungsjahr des Romans) offenbar werden. Unterhaltungsliteratur, zweifellos, aber verbunden mit der wichtigen Botschaft, sein Engangement besser der Gegenwart als der Vergangenheit zu widmen.

Was ich hinzufügen möchte: Schluss mit der Schwarzgrundfärbung! Geschichte besteht nicht nur aus Unglücksfällen und moralischen Verirrungen! Sie besteht auch aus Leistungen, Errungenschaften und Doppelbödigkeiten. Auch ein Philosoph, der in einer Sklavenhaltergesellschaft aufgewachsen ist, kann bis heute gültige Grundsätze der Logik entwickelt haben. Auch ein Arzt, der aus heutiger Perspektive ethisch fragwürdige Tierversuche durchgeführt hat, kann dadurch die Behandlung einer zu tödlichem Siechtum führenden Krankheit entwickelt haben. Und ausbeuterische Lohnarbeit kann das Kapital akkumuliert haben, mit dessen Hilfe nicht nur eine Unternehmerfamilie reich geworden, sondern auch Arbeit für tausende andere geschaffen worden ist. Vielleicht hat so ein Ausbeuter sogar eine Universität gestiftet und den Lehrstuhl finanziert, von dem herab heute ein akademischer Jungspund doziert, wie böse das alles war!

Mir scheint es, als hätten einige zeitgenössische Historiker/innen das bekannte Diktum von Karl Marx missverstanden: Freilich kommt es darauf an, die Welt nicht nur zu interpretieren, sondern sie zu verändern. Verändern muss man aber die Gegenwart und mit ihr die Zukunft, nicht die Vergangenheit! Gebt diesen Leute also bloß keine Zeitmaschine!

Published in: on 15. Juli 2025 at 21:46  Kommentare deaktiviert für Gebt denen bloß keine Zeitmaschine!  
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Wie das am Klo so ist


Ich schreibe diesmal – versprochen! – keine überlange juristische Abhandlung. Ich werde vielmehr versuchen, Einblick in meinen Alltag als Transvestit zu geben. Das Folgende ist eine rein persönliche Darstellung. Erfahrungen sind sehr subjektiv und können sich von einem Tag auf den anderen ändern. Meine Erfahrungen in den letzten rund 25 Jahren als Mann-zu-Frau-Transgender waren bisher meist überraschend gut. Es gibt aber derzeit nur eine Gewissheit: die Zukunft ist ungewiss und gefährlich.

Ich bin eine Transe

Transvestit, schon der Begriff steht für ein Problem. Das Problem ist die Sprache, die Bedeutung von Begriffen und ihre politische Aufladung. Er gilt vor allem als altmodisch. Ich verwende ihn aber weiter, weil ich ihn für den passendsten halte. Transgender ist zwar korrekt und passt auf mich, ist aber zu weit und verwechslungsfähig. Transfrau stimmt nicht, weil das für einen Menschen steht, dessen weibliche Geschlechtsidentität stabil ist. Crossdresser ist zu technisch, wird im Deutschen sprachlich als Maskulinum behandelt und reduziert das ganze auf den Vorgang des Kleiderwechsels, ist aber akzeptabel. Transe ist als Schimpfwort verschrieen, für mich persönlich aber als Femininum ebenfalls eine akzeptable Bezeichnung. Ich weiß jetzt schon, dass ich wegen der Zwischenüberschrift mit Kritik rechnen muss. Aber niemand kann mich beleidigen, indem er/sie mich eine „Transe“ nennt.

Ein Transvestit bewegt sich mit wechselnder Geschlechtsidentität durchs Leben. Dies nicht als Übergangsphase, sondern absehbar als Dauerzustand. Man kann ihn sich auch als einen milden Fall von Geschlechtsinkongruenz (Geschlechtsdysphorie) vorstellen. Die Gefühlslage ist etwa die, dass ich überzeugt bin, dass mein Leben als Frau besser verlaufen wäre. Ich denke, hier wäre es sogar zutreffend, vom Frausein als Wunsch- oder Idealgeschlecht zu sprechen. Aber es ist nicht so, dass ich meinen Körper hassen und mein Leben als Mann als völliges Versagen abschreiben würde. Ich bin sicher in gewisser Weise innerlich gespalten. Die Risiken einer Gender-Transition, für die ich in Österreich wohl ein wenig schwindeln müsste1, überwiegen für mich die Vorteile. In einem ehrlichen Gespräch mit jemandem aus einem psychologischen Fach wäre ich mit dieser Aussage nämlich schon draußen.

Im Regelfall ist die weibliche Seite, hier also Frau Werdenberg, auf die Freizeithälfte beschränkt. Ich habe mich zwar mehrfach vor Vorgesetzten geoutet, bestehe aber nicht darauf, auch am Arbeitsplatz Frau zu sein. Das hat vor allem praktische Gründe. Es würde einen langwierigen Coming-out-Prozess im Kreis aller Kolleginnen und Kollegen (der ständig wechselt) notwendig machen. Am Arbeitsplatz, wo es über das amtliche, offizielle Geschlecht keine Zweifel geben kann, ist die „Klofrage“ auch weniger einfach zu beantworten als im anonymen Umgang mit einander fremden Menschen. Manchmal schäme ich mich eine Spur für diese Inkonsequenz, aber ich bin auf keinem Kreuzug für die Transgender-Sache und versuche einfach, pragmatisch durchs Leben zu kommen. Es ist ja auch mein Leben.

Der Alltag ist einfacher, als man glaubt

Im Alltag zählt natürlich Passing. Man muss ein „leider“ hinzufügen, aber es ist eine Tatsache. Die Fähigkeit, optisch, akustisch und nach Bewegungsmustern nicht als Mann identifiziert zu werden, erleichtert Mann-zu-Frau-Transgendern jeder Spielart das Leben ungemein. Außenstehende Beobachter/innen machen oft den Fehler, das Streben nach Passing als Oberflächlichkeit, Verstellung, Täuschungsversuch oder Travestie (parodistische Nachahmung) abzutun oder zu kritisieren. Aber ein Transvestit ist kein Travestiekünstler (auch wenn es da, individuell betrachtet, immer wieder Überschneidungen geben dürfte).

Ich würde mein eigenes Passing für durchschnittlich erachten. Der genaue Grad kümmert mich auch nicht. Was zählt ist, dass ich in Österreich (und an ein paar Orten im benachbarten Ausland) bisher noch nie in einer wirklich unangenehmen Situation war. Was es gegeben hat, das waren überraschte oder misstrauische Blicke, Stirnrunzeln, ein geflüstertes „Du, ich glaub, das ist ein Mann!“ ebenso wie anerkennende Blicke, vielleicht Ausdruck der Faszination, endlich einem dieser sagenumwobenen Transgender begegnet zu sein, und ab und zu vielleicht auch eine gewisse erotisch angehauchte Neugier.

Das gilt breit gestreut. Am Land ist die Neugier generell etwas größer. Speziell in Wien dürfte die Überzeugung vorherrschend sein, dass lautes Getue bei einer Transgender-Sichtung einen recht gscherten Eindruck hinterlässt, etwa so, als würde man beim Anblick jedes Menschen dunkler Hautfarbe noch laut „Jö schau, a Neger!“ rufen, was irgendwann so vor zirka 30 Jahren völlig aufgehört haben dürfte und inzwischen zweifelsfrei als beleidigend und rassistisch gilt. Am Land und in kleineren Städten muss man mit etwas mehr verdrehten Köpfen, schielenden Blicken oder leisem Flüstern rechnen.

Neugier ist grundsätzlich etwas Neutrales. Nichts daran ist a priori feindlich. Auch Lachen wird erst zum Problem, wenn die vage Grenze zum Spott unmissverständlich überschritten wird. Aber das geschieht meiner Erfahrung nach eher selten. Oder noch selten, denn die dunklen Wolken am jahrelang recht strahlend blauen Transgender-Himmel sind unübersehbar. Wir sind zum Politikum geworden. Und wenn die relativ stärkste Partei im österreichischen Nationalrat2 einen klaren Anti-Transgender-Kurs nach dem Vorbild des US-Präsidenten Donald Trump verfolgt, dann heißt das für mich, dass etwa jede vierte erwachsene Person, der ich auf der Straße begegne, die gewählt und damit unter anderem gegen mich und meine Rechte gestimmt hat.

Es ist fast seltsam, dass man das nicht öfter spürt. Ich glaube, dass Transphobie als Wahlmotiv in Österreich bisher keine Rolle gespielt hat. Vielleicht ist es aber auch nur Zufall oder Glück gewesen. Ich bin jedenfalls vorsichtiger geworden, bin mehr auf der Hut.

Im „Schutzraum“

Womit wir dort wären, wohin bekanntlich selbst die Könige zu Fuß gehen: auf dem Klo. Dort ist einer der Brennpunkte der Debatte. Ausgehend davon, dass in einer nach Frauen und Männern getrennten WC-Anlage die Damentoilette eine Art von „Schutzraum“ für Frauen sein soll. Das Wort ist natürlich nur Schall und Rauch und steht nur der Symbolik wegen im Raum. Denn wer einen Schutzraum braucht, ist ein Opfer und damit Inhaberin der vorteilhaften Opferrolle. Tatsächlich sind schon viele Frauen dort Opfer von Vergewaltigungen oder anderen Formen männlicher (sexueller) Aggression geworden. Nur schützt das Schild an der Tür dabei niemanden und hält keinen Angreifer auf.

Als Transe habe ich in rund 20 Jahren nie eine Herrentoilette benützt. Ich würde das höchst unpassend finden. Ich mache auf dem Klo dasselbe wie jede Benutzerin: Ich betrete eine Kabine, verriegle die Tür, entblöße den Unterleib, hocke mich über die Klomuschel und mache Pipi. Danach wasche ich mir die Hände, betrachte mein Spiegelbild kritisch und krame vielleicht in Tasche oder Rucksack nach Lippenstift oder Parfum. Die Länge meiner Harnröhre ist bei dem ganzen Vorgang völlig nebensächlich und geht niemanden außer mir etwas an. Und sexuelle Gewalt entsteht im Kopf und nicht in den Genitalien.

Rein rechtlich gilt in nach Geschlechtern getrennten öffentlichen Toiletten in Österreich keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung, die dem amtlich registrierten Geschlecht entsprechende Seite zu benützen3. Mir ist auch noch nie ein privater Klo-Betreiber, etwa ein Gastwirt, untergekommen, der eine entsprechende Regelung zum Ausdruck gebracht hätte. Aber ist das, was ich mache, vielleicht eine Anstandsverletzung4? Einen groben Verstoß gegen diejenigen sittlichen Pflichten, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat, stellt es meiner begründeten Überzeugung nach nicht dar, wenn ein Mensch, der amtlich als Mann registriert ist, mit femininem Erscheinungsbild das Frauenklo benützt. Dazu fehlt es vor allem an einem objektiven – betont – „groben“ Verstoß, selbst wenn man der Meinung ist, dass sich so etwas nicht gehört. Eine Anstandsverletzung muss eben mehr als ein Verhalten sein, das umstritten ist. Es muss eines sein, bei dem jede/r sofort zurückzuckt und sagt: „Das geht aber jetzt gar nicht!“

Das Teuflische dabei ist, dass man, trotz des Strebens der Gerichte nach einer objektiven Beurteilung der „allgemeinen Grundsätze der Schicklichkeit“, am Ende zur Ermittlung dieser Grundsätze doch wieder auf soziale Verhaltensnormen angewiesen ist, die sich nach den Regeln für Gewohnheitsrecht5 bilden. Errege ich als Transvestit (ohne perfektes Passing) keinen Anstand – hier ist das ganz wörtlich zu verstehen -, weil die überwältigende Mehrheit der Frauen mich weder als störend oder gar als bedrohlich wahrnimmt, und mein Verhalten daher keinen Grund zur Empörung gibt, bleibe ich klar innerhalb der „allgemeinen Grundsätze der Schicklichkeit.“ Geben Sie, lieber Leserin, lieber Leser, einfach die Suchworte „Transvestit“ oder „Crossdresser“ für eine Gesamtsuche in die RIS-Datenbank6 der Landesverwaltungsgerichte ein. Das Suchergebnis ist, Stand 21. Mai 2025, seit 2014 eine glatte Null. Es gibt also zur Frage einer möglichen Anstandsverletzung durch meinesgleichen keine Rechtsprechung der in Österreich zuständigen Gerichte (übrigens auch nicht der von 1991 bis 2013 zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenate7). Derzeit reden wir also von einem Nicht-Problem.

Die aufkommende transphobe Strömung, die Frauen suggeriert, durch die Anwesenheit von Transgendern im sogenannten „Schutzraum“ WC „bedroht“ zu sein, wird aber, wie ich befürchte, die Stimmung ändern. Früher oder später könnte es, sei es durch Provokation, sei es durch ein Missverständnis, zu einem Eklat – bitte beachten: Ich schreibe hier von einem Vorfall deutlich unter der Schwelle strafrechtlicher Relevanz! – kommen, der dann politisch ausgeschlachtet wird. Durch entsprechenden medialen Wirbel steigt die Gefahr der Wiederholung des Vorfalls. Und so könnte sich auch, ganz schleichend, unsere Vorstellung von dem, was sich „schickt“, ändern. Einfach aus dem Gefühl heraus, dass sich da irgendwelche unangenehmen, ärgerlichen und potenziell bedrohlichen Dinge ereignen, die man besser unterbinden sollte.

Nicht auszuschließen ist auch die offene Kriegserklärung an die Trans-Gemeinschaft dadurch, dass ein Landesgesetzgeber die Benützung des nicht dem amtlichen Geschlecht entsprechenden WCs ausdrücklich zur Anstandsverletzung erklärt, also z.B. ein Styrian-Bathroom-Law. Dazu ist es in Österreich, trotz durchwegs rechter Landtagsmehrheiten und einiger FPÖ-ÖVP-Koalitionsregierungen8, bis heute aber nicht gekommen.

Gefahrenzonen

Gibt es also Dinge, die man als Transvestit/Transe/Transgender unbedingt vermeiden sollte? Ich rate nur in einem Punkt zu einer gewissen Vorsicht. Manchmal setzen sich boshafte Gerüchte und Verleumdungen auch in den Köpfen besorgter Zeitgenoss/inn/en fest. Ein solches Ding ist die Verbindung zwischen Transgender und Pädophilie. Nichts daran ist wahr, mir ist keine Kriminalstatistik bekannt, aus der sich einen solche Verbindung ableiten ließe. Aber, denken sich die besagten Zeitgenoss/inn/en, wer weiß, ob’s nicht doch wahr ist? Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste, besser Vorsicht als Nachsicht, oder was man halt sonst in solchen Situationen so sagt! Daher sollte man als Transgender, insbesondere als Transvestit, vielleicht nicht gezielt den Kontakt zu fremden Kindern suchen, insbesondere nicht zu Mädchen. Das heißt nicht, dass es verboten ist! Es geht hier nur darum, Missverständnisse zu vermeiden. Natürlich darf man ein „Hallo!“ erwidern oder zurückwinken. Kinder sind regelmäßig sehr sensibel und neugierig, man darf also auch nicht aus der Fassung geraten, wenn man mit „Du bist aber keine Tante sondern ein Onkel!“ begrüßt wird. Kinder möchten an diesem Punkt einfach für ihre Fähigkeit, komplizierte Dinge zu durchschauen und auf den Punkt zu bringen, gelobt werden. Also zurücklächeln und genau überlegen, ob man ausnahmsweise einfach der Biologie den Vortritt lässt, oder ob man dem Gschrapp eine Erklärung anbieten und zumuten kann.

  1. Eine Personenstandsänderung, also eine Registrierung unter einem anderen Geschlecht als dem bei Geburt zugewiesenen, bedarf in Österreich faktisch immer noch einer mehrfachen psychologisch/psychiatrisch/psychotherapeutischen Begutachtung zur Bestätigung der Diagnose „HA60 – Geschlechtsinkongruenz in der Jugend oder im Erwachsenenalter“ gemäß Diagnoseschlüssel ICD-11 der Weltgesundheitsorganisation, da laut Rechtsprechung u.a. feststehen muss, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden zum Nicht-Geburtsgeschlecht voraussichtlich nichts mehr ändern wird. ↩︎
  2. Bei den Nationalratswahlen am 29. September 2024 kam die rechtspopulistische bis rechtsextreme Freiheitlich Partei Österreichs (FPÖ) auf 28,8 % der abgegebenen gültigen Stimmen. Die FPÖ ist offen transphob. ↩︎
  3. In den USA werden derartige Rechtsvorschriften als Bathroom-Laws bezeichnet. ↩︎
  4. Darunter ist ein nach den 9 Landes-Sicherheits- oder Polizeistrafgesetzen als Verwaltungsübertretung mit kleineren Geldstrafen bedrohtes Verhalten zu verstehen, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat (ständige Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs – VwGH). ↩︎
  5. Laut Definition des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH), die einen praktisch weltweit anerkannten Rechtsgrundsatz wiedergibt, muss dafür eine tatsächliche Übung in der Rechtsgemeinschaft bestehen, die auf der Überzeugung beruht, dass die Maxime dieses Verhaltens geltendes Recht ist (RIS, Rechtssatz RS0008920). ↩︎
  6. https://www.ris.bka.gv.at/Lvwg/ ↩︎
  7. In der Rechtsprechung des VwGH kommt der Begriff „Transvestit“ nur im Sachverhalt eines disziplinarrechtlichen Falls (Zl. 93/09/0122) aus dem Jahr 1999 vor, wobei der Bestrafte aber nicht der Transvestit war. ↩︎
  8. Zuletzt wurde nach der Landtagswahl in der Steiermark am 24. November 2024 (deutliche relative Mehrheit der FPÖ) dort am 18. Dezember 2024 eine FPÖ-ÖVP-Landesregierung unter dem Landeshauptmann Kunasek von der FPÖ bestellt. ↩︎

Und viele Fragen offen…


Ein paar juristische wie transgenderpolitische Anmerkungen zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. März 2025 in der Rechtssache C-247/23 [Deldits]1

Juristinnendeutschwarnung

Ich muss meine Leserinnen und Leser warnen: Dieser Beitrag ist etwas länger, und ohne etwas Juristerei samt entsprechendem Fachchinesisch bin ich diesmal nicht ausgekommen. Der Beitrag soll nämlich auch Diskussionen mit Kolleginnen und Kollegen anstoßen. Ich habe versucht, das „Ärgste“ davon in Fußnoten zu verlagern. Die Kommentarfunktion ist übrigens freigeschaltet, und Fragen sind willkommen!

Also sprach der EuGH (so geht’s ned!)

„Jedenfalls kann ein Mitgliedstaat das Recht auf Berichtigung nicht mit der Begründung verweigern, dass es in seinem nationalen Recht kein Verfahren zur rechtlichen Anerkennung von Transidentität gebe. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht zwar die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Personenstands und der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtsidentität unberührt lässt, diese Staaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch das Unionsrecht beachten müssen. Somit ist eine nationale Regelung, die es verhindert, dass eine transgeschlechtliche Person wegen fehlender Anerkennung ihrer neuen Geschlechtsidentität eine notwendige Voraussetzung erfüllen kann, um in den Genuss eines unionsrechtlich geschützten Anspruchs – wie im vorliegenden Fall des in Art. 8 Abs. 2 der Charta verankerten und in Art. 16 DSGVO konkretisierten Rechts – zu gelangen, grundsätzlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar anzusehen.“2

Prack, lieber Viktor Orban, das hat gesessen! Es bedurfte anscheinend eines Transmanns aus dem Iran, um der transphobesten Regierung Mitteleuropas ihre Grenzen aufzuzeigen.

Ein Transmann sucht Asyl (in Ungarn)

Die Geschichte geht so: Herr VP kam 2014 aus dem Iran nach Ungarn und erhielt dort Asyl, nachdem er seine (Frau-zu-Mann) Transidentität3 als Fluchtgrund durch ärztliche Atteste glaubhaft gemacht hatte. Damals war das, was heute absurd anmutet, noch eine halbwegs plausible Option, obwohl Viktor Orban und seine Fidesz-Partei bereits seit 2010 durchgehend die Regierung des Landes stellen. Dennoch wurde er schon damals von der Generaldirektion der Fremdenpolizei mit dem Geschlecht „weiblich“ ins Register der Asylberechtigten eingetragen.

Im Jahre 2022 hatte VP dann genug vom ständigen Misgendern und beantragte eine Richtigstellung der Eintragung auf „männlich4.“ Da in Ungarn seit 2020 „Geschlecht“ gesetzlich als „das biologische Geschlecht, das durch primäre Geschlechtsmerkmale und Chromosomen bestimmt wird“ definiert ist, Personenstandsänderungen von Transfrauen und Transmännern seither also nicht mehr möglich sind, bediente sich VP eines juristischen Schachzugs: Er stützte sich nicht auf ungarisches Personenstandsrecht oder anderes nationales Recht, sondern auf das Datenschutzrecht der EU, genauer auf das Recht auf Berichtigung von Daten gemäß Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die Generaldirektion sah ein Problem und reagierte darauf damit, sofort eine bindende Verwaltungsentscheidung zu erlassen, mit der der Antrag abgewiesen wurde. Was sie übrigens meiner Meinung nach gar nicht hätte tun dürfen, da die DSGVO eigentlich vorsieht, dass die ungarische Datenschutzbehörde (Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság – NAIH) nach einer Beschwerde im Verfahren nach Art. 77 DSGVO (oder ein Gericht nach einer in Art. 79 DSGVO vorgesehenen Klage) bindend über das Recht auf Berichtigung zu entscheiden hat. Möglicherweise – ich spekuliere – wollte die Generaldirektion auch einfach nicht, dass die NAIH hier ins Spiel kommt, da diese „völlig unabhängig“5 ist und keine Weisungen der ungarischen Regierung beachten muss.

Als Begründung gab die Generaldirektion laut Darstellung durch den EuGH nur an, dass VP nicht nachgewiesen habe, sich einer geschlechtsangleichenden Operation (gaOP) unterzogen zu haben.

Frag einen Freund! (in Luxemburg)

VP erhob gegen die abschlägige Entscheidung der Generaldirektion eine Nichtigkeitsklage, und der Deldits-Fall landete somit vor dem für die Verwaltungssache zuständigen Fővárosi Törvényszék (Hauptstädisches Stuhlgericht) in Budapest. Dieses hat in weiterer Folge, wie es seine Pflicht ist6, beschlossen, noch nicht beantwortete Fragen zur Auslegung der DSGVO dem EuGH vorzulegen. Diese lauten, gekürzt aus dem Juristendeutsch in Alltagssprache übersetzt:

  1. Muss eine staatliche Behörde, die ein Register führt, Daten, die sich seit ihrer Erfassung geändert haben, gemäß DSGVO berichtigen?
  2. Wenn ja, muss der Antragsteller, dessen Daten geändert werden sollen, einen Nachweis für die eingetretene Änderung erbringen?
  3. Wenn ja auf 2., muss der Antragsteller auch nachweisen, sich einer gaOP unterzogen zu haben?

Wenn ein Gericht auf diese Weise einen Rechtsfall in Luxemburg7 vorlegt, will es immer wieder auch Zeit kaufen bzw. einen Schutzschild zu seiner eigenen Absicherung hochziehen. Etwa wenn sich abzeichnet, dass eine Entscheidung den Unmut der Mächtigen provozieren könnte. Der selbstbewusste österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist z.B. mit dem Instrument des Vorabentscheidungsersuchens bisher sparsam umgegangen8. „Die EU ist schuld, der EuGH war’s!“ ist für die Politik auch immer wieder eine passable Ausrede, um eine inhaltliche Niederlage abzufedern.

Obwohl der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren nicht über Tatsachen entscheiden muss – die übernimmt er regelmäßig aus der Darstellung des vorlegenden Gerichts -, wurde am 3. Juni 2024 eine Verhandlung angesetzt, in der die Parteien, also sowohl Herr VP als auch die ungarische Regierung, die europäische Kommission und weitere Beteiligte (interveniert haben die estnische, die spanische, die französische, die niederländische und die portugiesische Regierung) ihren rechtlichen Standpunkt vortragen konnten. Am 12. September 2024 gab Anthony Collins9, der in den USA geborene aber in Irland ausgebildete zuständige Generalanwalt beim EuGH, der zur neutralen, objektiven Beurteilung der Sache verpflicht ist, sein Rechtsgutachten („Schlussanträge“) ab.

Orban wird es nicht lieben! (das Urteil)

Am 14. März 2025 ist nun das Urteil verkündet worden. Der EuGH ist ein Höchstgericht, das als solches gar nicht darum herumkommt, manchmal politische Themen zu berühren, ja Politik zu machen. Ungarn, um präzise zu sein: die ungarische Regierung unter Ministerpräsident Viktor Orban, ist in Brüssel oder Luxemburg derzeit nun etwa so beliebt wie ein Furunkel am Hintern. Die Ungarn gelten als unsolidarische Quertreiber, die mit dem russischen Diktator Putin kuscheln und bei jeder sich bietenden Gelegenheit Sand ins Getriebe der Staatengemeinschaft streuen. Man kann wohl davon ausgehen, dass die Damen und Herren EuGH-Richter/innen das bei der Entscheidungsfindung durchaus im Hinterkopf hatten.

Gesagt haben die Damen und Herren dann Folgendes:

  1. Jede Staatsbehörde, die ein Register führt, muss personenbezogene Daten betreffend die Geschlechtsidentität berichtigen, wenn diese Daten nicht (mehr) richtig sind.
  2. Jede Person, die eine solche Berichtigung anstrebt, kann verpflichtet werden, relevante und hinreichende Nachweise vorzulegen, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um die Unrichtigkeit dieser Daten festzustellen. Nicht zulässig ist die Forderung, dass eine geschlechtsangleichende Operation nachgewiesen wird.

Punkt 1. des Urteilsspruches („Tenors“) ist, wie man im amerikanischen Englisch sagen würde, ein „No brainer“, eine No-na-ned-Aussage. Das steht mehr oder weniger eh genauso in Art. 16 DSGVO. Aber Punkt 2. ist das Ergebnis gewisser juristischer Kreativität und politischer Stichkraft. Die Aussage, dass man keine schweren körperlichen Eingriffe erdulden muss, um eine Eintragung in einer Datenbank geändert zu bekommen, ist klar, deutlich und verallgemeinerungsfähig. Der EuGH hat sich dabei aber auf bereits vorliegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)10 zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gestützt. Es wäre mehr als überraschend gewesen, hätte der EuGH bei dieser Gelegenheit etwas Anderes gesagt.

Keine Selbstdeklaration des Geschlechts (Rechenschaftspflicht? Hier nicht!)

Die Aussage, dass die betroffene Person verpflichtet sein kann, die Voraussetzungen der Datenberichtigung nachzuweisen, eröffnet den Mitgliedstaaten aber einen Spielraum und steht in einem gewissen Widerspruch zu Art. 5 Abs. 2 DSGVO. Dort steht nämlich, dass der Verantwortliche, hier also die Behörde, die Daten zu Geschlecht eines Menschen in ein elektronisches Register einträgt, die Einhaltung der Grundsätze des Absatzes 1 im Streitfall nachweisen muss („Rechenschaftspflicht“). Und in Art.5 Abs. 1 lit. d DSGVO findet sich der Grundsatz der Datenrichtigkeit. Daten müssen „sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein“. In anderen Verfahren hat der EuGH dabei mehrfach von einer „Beweislast“ des Verantwortlichen für die Einhaltung „jedes“ dieser Grundsätze gesprochen11. Und bei Deldits? Nichts davon, Art. 5 Abs. 2 DSGVO wird nicht einmal erwähnt, der Betroffene „kann“ hier verpflichtet sein, den Nachweis zu erbringen, dass die Daten zu seiner Geschlechtsidentität nicht mehr stimmen. Daraus ist wohl der Schluss zu ziehen, dass eine Selbstdeklaration der Geschlechtsidentität nicht ausreicht. Wäre es anders, dann müsste die Behörde, die das Register führt, im Streitfall beweisen, dass die Selbstdeklaration nicht stimmt. Wie schon gesagt, hat der EuGH den Nationalstaaten durch die Verwendung des Wortes „kann“ einen Gestaltungsspielraum gegeben. Man kann gespannt sein, was insbesondere Ungarn daraus machen wird. Nichts Gutes, wie ich befürchte.

Damit man mich hier nicht falsch versteht: diese Lösung ist weder unfair, noch unpraktikabel. Denn natürlich hat eine Transperson regelmäßig die entsprechenden Beweismittel, Bestätigungen und Befunde zum Beispiel, bei der Hand (Herr VP hat im Deldits-Fall den Beweis eigentlich schon bei seinem Asylantrag erbracht), im umgekehrten Fall wäre einer beweispflichtigen Behörde ein weites Feld für Schikanen eröffnet. Sie könnte die Transperson von einer Begutachtung durch einen stockkonservativen Amtsarzt, der Trump-Fan ist, gleich zur nächsten Untersuchung durch eine gestrenge Fachärztin für forensische Psychiatrie jagen. So ein Parcours hinterlässt Spuren und schreckt andere ab, ganz egal wie das Verfahren am Ende ausgeht.

Aber das Höchstgericht hat sich aus meiner Sicht hier bestenfalls ganz knapp daran vorbeibewegt, mit seiner eigenen Rechtsprechung in Konflikt zu geraten.

Mehr Fragen! (die der EuGH nicht beantwortet hat)

1. Muss das überhaupt die EU regeln? (und ist das vielleicht gefährlich)

Ich bin, daraus mache ich kein Geheimnis, keine begeisterte Europäerin. Datenschutz wird im AEUV als besondere Gesetzgebungskompetenz der Union hervorgehoben12. Wenn es darüber hinaus eine eiserne Konstante in der Rechtsprechung des EuGH gibt, dann ist es der Vorrang des Unionsrechts und die Ansicht, dass Zentralisierung und Vereinheitlichung stets gut und stets anzustreben sind. Das Subsidiaritätsprinzip13 ist in der Praxis totes Recht. Der Gerichtshof hat die weiten Befugnisse der Union zum Schutz der Privatsphäre im Bereich der Datenverarbeitung inzwischen anscheinend als einen Hebel entdeckt, mit dem die Union in so gut wie jeden Rechtsbereich hineinregieren kann, da die Verarbeitung personenbezogener Daten ein allgegenwärtiges Phänomen ist. Und das gefällt ihm. Im Deldits-Urteil sagt er das auch ganz klar. Zwar ist Personen- und Personenstandsrecht, also die Entscheidung, wo der Mensch in der Gesellschaft steht, welche Rechte er kraft Geburt und Abstammung hat, und wie dafür maßgebliche Tatsachen (Geburt, Name, Geschlecht, Elternschaft, Adoption, Eheschließung etc.) festgehalten werden, Sache der Mitgliedstaaten. Da dafür aber personenbezogene Daten gespeichert werden müssen, bestimmt aus Sicht des EuGH letztlich das Datenschutzrecht der Union, wie dabei vorzugehen ist.14

Sie finden das angesichts des Deldits-Urteils, das die autoritäre Regierung Ungarns ärgert, gut? Dann stellen sie sich eine Sekunde lang vor, eine politisch rechts gesinnte Mehrheit in Rat und Parlament der EU würde folgenden Satz als Absatz 2 in Art. 16 DSGVO einfügen: „Bei Geburt festgestellte und verarbeitete Daten zum Geschlecht einer betroffenen Person, die auf genetischen Tatsachen beruhen, sind unabänderlich.“ Mit diesem hypothetischen Satz hätten die Unionsgesetzgeber im Wege einer datenschutzrechtlichen Klausel, die in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, Personenstandsänderungen in allen Mitgliedstaaten de facto verboten, das deutsche SBGG15 ebenso wie § 41 des österreichischen Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013)16 für Änderungen des Geschlechtseintrags unanwendbar gemacht, und die Trans-Community könnte nur hoffen und beten, dass der EuGH diese Bestimmung später für menschenrechtswidrig und ungültig erklärt. Aber auch die Zusammensetzung eines Gerichts kann sich im konservativ-reaktionären Sinn ändern.

Zentralisierung erweitert stets die Macht der Zentrale, oft unumkehrbar, und es gibt keine Garantie, dass die dortigen Machthaber/innen stets vernünftig und menschlich handeln. Vergesst das nie!

2. Was ist wahr, was ist richtig? (und warum darüber in Deldits nix steht)

Die Grundfrage, um die sich die gesamte Geschlechts- und Genderdiskussion im Grunde im Kreis dreht, ist die alte Frage: Was ist die Wahrheit, was ist richtig? Hier gibt es im Grunde zwei wissenschaftlich begründbare Antworten: Geschlecht ist entweder eine im genetischen Code eines Menschen festgelegte biologische oder eine durch die Beziehungen eines Menschen bestimmte soziale Tatsache. Je nach Blickwinkel kann es also zwei Geschlechtsbegriffe geben, und das ist auch der Grund, warum man für zweiteren meist die Bezeichnung „Gender“ verwendet, der EuGH spricht von „Geschlechtsidentität.“

Für unsere Rechtsordnung, die des Gültigkeitsbereichs der EMRK, ist im Grunde längst entschieden, dass für die rechtliche Stellung eines Menschen nicht Geschlecht sondern Gender entscheidend ist, unabhängig von der Frage, welchen Begriff das Gesetz verwendet17. Wäre es anders, dürfte tatsächlich niemals eine Änderung des bei Geburt eingetragenen, durch einen Augenschein („Zumpferl oder keines?“) von Ärztin/Arzt oder Hebamme bestimmten Geschlechts stattfinden.

Im Fluss ist lediglich noch die Frage, unter welchen Bedingungen eine solche Änderung stattfinden darf.

Die Antwort der reaktionären „gender-kritischen“ Bewegung, nach deren Ideologie die derzeitigen Regierungen der Vereinigten Staaten oder Ungarns handeln, ist radikal anders: Geschlecht ist das biologisch-genetische Geschlecht – und aus! Alles andere, also auch jede Personenstandsänderung nach der Eintragung des bei der Geburt erstellten Augenscheinsbefundes, sei „Betrug“18.

Es ist, glaube ich, allgemein bekannt, dass rechtliche Entscheidungen oft wesentlich von Tatsachenfragen abhängen. Und diese wiederum von Tatbeständen, rechtlich definierten Tatsachenmustern. Im Deldits-Fall könnte sich die ungarische Generaldirektion der Fremdenpolizei, nachdem, wie zu erwarten ist, das Fővárosi Törvényszék ihren Bescheid aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, also fragen: Was muss ich, was muss Herr VP nun beweisen? Muss er beweisen, dass seine Gene anders sind (Kariotyp XY – männlich statt XX – weiblich)? Das wäre der unmögliche Beweis einer Geschlechtsänderung. Muss er beweisen, dass er im sozialen Leben als Mann wahrgenommen wird, z.B. eine tiefe Stimme und einen Bart hat? Das wäre der Beweis einer Änderung des Gender, der Geschlechtsidentität, der z.B. in Österreich (zusammen mit einer psychologischen Bestätigung, dass das nicht bloß vorübergehend so ist) für eine Personenstandsänderung ausreichend wäre. Ausgeschlossen ist durch den Spruch des EuGH nur, dass Herr VP beweisen muss, sich einer geschlechtsangleichenden Operation unterzogen zu haben. Sonst gelten aber weiterhin die ungarischen Gesetze, die festlegen, dass Gender in Ungarn ohne Bedeutung ist.

Ich tippe darauf, dass man in Budapest nach Rücksprache mit der Regierungsspitze Herrn VP die Änderung sozusagen gnadenhalber, und um das Problem aus den Augen der Öffentlichkeit zu rücken, genehmigen, sonst aber, insbesondere bei Anträgen ungarischer Transfrauen, das Urteil des EuGH ignorieren wird. Zu deren Rechtsstellung enthält das Deldits-Urteil, trotz seiner erkennbaren Präferenz für Gender als Maßstab der Wahrheit, nur indirekte Aussagen.

3. Und Cisleithanien? (was auf die österreichische Datenschutzbehörde vielleicht zukommt)

Wie wäre das in Österreich? Könnte man gestützt auf die DSGVO eine Änderung der Eintragung des Geschlechts in Datenbanken der Verwaltung durchsetzen?

Es gibt im wichtigsten relevanten Rechtsgebiet einen ganz wesentlichen Unterschied zum Ungarn des Falls Deldits: das österreichische Recht sieht im PStG 2013 Verfahren zur Berichtigung oder nachträglichen Änderung von Personenstandsdaten vor. In der Praxis wird bei Transmenschen eine Änderung19 des Geschlechtseintrags vorgenommen. Dies unter der Annahme, dass das beim mehrfach erwähnten „Augenschein bei der Geburt“ festgestellte Geschlecht sich „geändert“ hat, und die Eintragung nicht mehr stimmt. Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Bürgermeister der Geburtsgemeinde als Verantwortlicher für das Standesamt20, Rechtsmittelinstanz ist das Landesverwaltungsgericht. Natürlich werden Daten zum Geschlecht eines Menschen in IT-Systemen verarbeitet, nämlich im Lokalen Personenstandsregister (LPR) auf Gemeindeebene und im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) des Bundesministeriums für Inneres21. Die DSGVO ist daher anwendbar.

Soweit ich das überblicke, hat es die österreichische Datenschutzbehörde22 (DSB) aber in ihrer Entscheidungspraxis bisher strikt abgelehnt, sich gestützt auf Datenschutzrecht in den Zuständigkeitsbereich anderer Behörden einzumischen. Formuliert wurde das schon 2003 mit folgenden Worten: „Das Beschwerdebegehren […] würde bewirken, dass die Datenschutzkommission – zumindest teilweise – an die Stelle der sachlich zuständigen Behörde tritt und im Umwege über den Abspruch über die Zulässigkeit von Sachverhaltsermittlungen eine sachliche Allzuständigkeit arrogiert. Dass dies angesichts des Grundsatzes der festen Zuständigkeitsverteilung zwischen staatlichen Organen und des Grundrechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter23 nicht zulässig sein kann, ist evident.“24

Ob diese Rechtsauffassung angesichts der Tendenz des EuGH, seinerseits eine datenschutzrechtliche Allzuständigkeit zu „arrogieren“, in Zukunft zu halten sein wird, wird sich noch zeigen. Nicht zuletzt da das Verfahren zur Durchsetzung der Berichtigung von Daten vor der Datenschutzbehörde, anders als eine Änderung von Personenstandsdaten am Standesamt, kostenlos ist25, wird sich wohl früher oder später jemand finden, der es versucht.

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Datenschutzbehörde bisher aus den schon bekannten Gründen den Begriff der Richtigkeit objektiv und sehr formell verstanden hat. Daten, die für Zwecke eines behördlichen Verfahrens verwendet werden, gelten aus datenschutzrechtlicher Sicht als richtig, wenn sie das entsprechende Verfahrensergebnis formell richtig wiedergeben. Liegt der Zweck der Datenverarbeitung alleine in der Dokumentation von Verfahrensergebnissen und Meinungen bzw. Beurteilungen, sind die Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn sie diese Meinung oder Beurteilung korrekt wiedergeben26. Man kann also beispielsweise eine Zeugenaussage, ein Prüfungsergebnis oder ein Sachverständigengutachten nicht im Wege eines datenschutzrechtlichen Verfahrens „berichtigen“ lassen. So etwas war bisher, wenn überhaupt, nur im Wege eines gesetzlich geregelten Verfahrens vor der sachlich zuständigen Behörde möglich. Man könnte nun sagen, dass eine Eintragung im LPR/ZPR, deren Inhalt z.B. auch in eine Geburtsurkunde eingetragen wird27, das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens ist. Dann könnte sie eigentlich nur nach einem Verfahren nach § 42 (Berichtigung, wenn Eintragung ursprünglich unrichtig) oder § 41 (Änderung einer Eintragung, die nicht mehr stimmt) PStG 2013 geändert werden. Ansonsten würde ja die Datenschutzbehörde die Aufgaben der Personenstandsbehörde übernehmen.

Auch hier stellt sich natürlich die Frage, inwieweit diese bewährte Praxis nach Deldits aufrecht bleiben kann. Hat der EuGH das wirklich so gemeint, oder wollte er nur für die spezielle Situation in Ungarn, wo das Gesetz Transmenschen keine entsprechenden Rechte gewährt, eine Rechtsschutzlücke füllen? Klar gesagt hat der Gerichtshof letzteres nicht.

Die unendliche Datenschutz-Geschichte (und die „Gordische“ Lösung)

Da hier ganz grundlegende Rechtsfragen (insbesondere nach der Zuständigkeit von Behörden28 in allen Fällen, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen) im Raum stehen, könnte jedes entsprechende Verfahren wieder zu Fragen an die Damen und Herren vom EuGH führen. Es könnte noch viele Jahre dauern, bis dieser juristische Kuddelmuddel entwirrt werden kann! Wobei die Mitgliedstaaten, wenn sie diese Sache als Problem erkennen, zusätzlich ihren Hut in den Ring werfen und versuchen könnten, den Gordischen Knoten zu zerschlagen. Nämlich durch neue nationale Gesetze gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO, die z.B. die Gültigkeit des Berichtigungsrechts im Bereich der Führung von Personenstands- und anderen Registern einschränken könnten29. Dass dies für Ungarn möglich gewesen wäre, darauf hat der EuGH selbst deutlich hingewiesen.30 Die Grenzen solcher nationalen Gesetze müsste im Streitfall allerdings wieder der EuGH ziehen31.

  1. Im Folgenden kurz: Deldits, Link führt zur Rechtsprechungsdatenbank auf der Website des EuGH (https://curia.europa.eu). Der Name „Deldits“ ist ein Pseudonym, das mit dem Namen des Antragstellers nichts zu tun hat und nur der Kennzeichnung des Falls dient. ↩︎
  2. Deldits, Randziffer (Rz) 37 ↩︎
  3. Der EuGH verwendet durchgehend den aktuellen Begriff der Transidentität anstelle von Transsexualität, selbst dort, wo er noch die ältere ICD-10-Klassifizierung F-64.0 (= Transsexualismus) anführt. Meines Erachtens sollte man besser von „geschlechtlicher Transidentität“ sprechen, um dieses Phänomen besser von Fällen wie nationaler, sozialer oder ethnischer Transidentität abzugrenzen. ↩︎
  4. Interessant erscheint, dass in der Sache Deldits auch ein Antrag auf Änderung des Vornamens erwähnt wird (Rz 16), der aber nicht in die dem EuGH vorgelegten Rechtsfragen einbezogen wurde. ↩︎
  5. Art. 51 Abs. 1 DSGVO ↩︎
  6. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ↩︎
  7. Der Hauptsitz des EuGH befindet sich auf dem Kirchberg-Plateau in der Hauptstadt des Großherzogtums Luxemburg. ↩︎
  8. Die Website des VfGH verzeichnet nur 4 derartige Verfahren (mit tw. mehreren Anlassfällen). ↩︎
  9. Es war dies eine seiner letzten Amtshandlungen, bevor er am 6. Oktober 2024 seine Tätigkeit am EuGH beendete, um eine hohe Richterstelle in Irland anzutreten. ↩︎
  10. Der EGMR ist kein Organ der EU sondern eine Institution des Europarates, dem alle EU-Mitgliedstaaten angehören. Er ist oberste Instanz für die Auslegung der EMRK. Gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC bildet die EMRK den Mindeststandard an Grund- und Freiheitsrechten, den die Organe der EU zu beachten haben. ↩︎
  11. So ausdrücklich im Urteil vom 4. Mai 2023, C‑60/22, Rz 53. ↩︎
  12. Art. 16 Abs. 2 AEUV ↩︎
  13. Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), gleichsam das Kerndokument der „Verfassung“ der Staatengemeinschaft. ↩︎
  14. Deldits, Rz 37, siehe auch das Zitat am Anfang des Artikels. ↩︎
  15. Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), dBGBl. 2024 I Nr. 206 vom 21.06.2024, vollständig in Kraft seit dem 1.11.2024 ↩︎
  16. PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013 idgF ↩︎
  17. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) spricht in diesem Zusammenhang im Erkenntnis vom 27.2.2009, 2008/17/0054, Rechtssatz 2, von der „Berücksichtigung des für die Allgemeinheit relevanten geschlechtsspezifischen Auftretens.“ ↩︎
  18. In seinem Befehl (Executive Order – EO) vom 5. Februar 2025 „Keeping Men Out of Women’s Sports“ weist Präsident Trump in Section 4 lit. c den Außenminister und die Ministerin für Heimatschutz ausdrücklich an, durch den Vollzug einer Bestimmung des Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsgesetzes, das betrügerische oder irreführende Angaben vor oder bei der Einreise („by fraud or willfully misrepresenting a material fact“) zu Ausschluss- und Ausweisungsgründen erklärt, dafür zu sorgen, dass insbesondere Transgender-Sportlerinnen nicht in die USA einreisen können. ↩︎
  19. § 41 PStG 2013 ↩︎
  20. Dieser ist dabei an Weisungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmanns und der Bundesministerin/des Bundesministers für Inneres gebunden. Die Vollziehung des PStG 2013 erfolgt im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde bzw. in mittelbarer Bundesverwaltung. ↩︎
  21. Praktisch relevant ist nur das ZPR, die meisten LPR werden als Bestandteil des ZPR geführt. ↩︎
  22. Bis zum 31.12.2013 die Datenschutzkommission (DSK) ↩︎
  23. Art. 83 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG). Trotz der Verwendung des Begriffs „Richter“ in dieser Bestimmung dehnt der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung zu einer Garantie aus, gemäß der auch die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden stets gesetzlich genau festzulegen ist. ↩︎
  24. Bescheid der DSK vom 28.2.2003, K120.806/002-DSK/2003 ↩︎
  25. Art. 57 Abs. 3 DSGVO ↩︎
  26. Bescheid der DSB vom 20.11.2018, DSB-D122.895/0005-DSB/2018, betreffend den Inhalt eines elektronisch geführten Personalakts. ↩︎
  27. § 53 Abs.1 erster Satz PStG 2013 bestimmt: „Personenstandsurkunden sind Registerauszüge aus dem ZPR.“ ↩︎
  28. Ich erinnere an dieser Stelle daran, dass im Deldits-Fall m.E. eigentlich nicht die nach Unionsrecht (Art.8 Abs. 2 GRC, Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO) für Datenschutzfragen zuständige Verwaltungsbehörde entschieden hat. ↩︎
  29. Eine solche Beschränkung gibt es z.B. bereits in § 358 ASVG, wo eine Änderung des einmal für Zwecke der Sozialversicherung erfassten Geburtsdatums nahezu ausgeschlossen wird. Siehe dazu etwa den jüngsten Beschluss des VwGH vom 8.4.2024, Ra 2022/04/0056. ↩︎
  30. Deldits, Rz 36 ↩︎
  31. Gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO müssten solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen. ↩︎

Published in: on 1. April 2025 at 07:49  Kommentare deaktiviert für Und viele Fragen offen…  
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Dekadenz


Kaum jemand mit Allgemeinbildung weiß heute in Österreich oder Deutschland noch, wer Edward Gibbon war. Dabei hat der englische Historiker (1737 bis 1794) im Umweg über Hollywood unser Geschichtsbild bis heute tief sitzend geprägt. Sein Hauptwerk „The History of the Decline and Fall of the Roman Empire“ sucht nach den damals vielen rätselhaft erscheinenden Gründen für den Zusammenbruch der antiken Supermacht Rom. Gibbon fand sie im Verlust der althergebrachten römischen Bürgertugenden, namentlich der Wehrhaftigkeit, durch die zunehmende Dekadenz der Oberschicht einerseits, andererseits im verweichlichenden Einfluss des Christentums, das in Konkurrenz zum römischen Staatsdenken trat, in dem die heidnische Religion bis dahin nur schmückendes Beiwerk gewesen war. Es folgte aus Sicht des Autors ein lange dauernder Irrweg durch dunkle Jahrhunderte (das Buch umfasst die Zeit vom Höhepunkt der imperialen römischen Expansion unter Kaiser Trajan um 100 n.Chr. bis zur Wiederentdeckung der römischen Kultur im Zeitalter der Renaissance).

Viele von Gibbons Thesen sind heute widerlegt. Aber sein Einfluss auf das Geschichtsverständnis des angloamerikanischen Kulturkreises ist immer noch allgegenwärtig. Kein Kinofilm, keine Serie mit Bezug zur römischen Geschichte ohne Bezug zur Dekadenz, zu Luxus, Palastintrigen, grausamen Zirkusspielen, Orgien und sexuellen Ausschweifungen. Ridley Scotts Gladiator bringt sogar einen von Gibbons „Lieblingsschurken“, den tyrannischen Kaiser Commodus, Alleinherrscher von 180 bis 192, der nach seiner Ermordung in Rom ein politisches Chaos hinterließ, zu Hauptrollenehren. Selbst im Geflecht von Science-Fiction-Epen, von Isaac Asimovs Foundation-Romanen bis hin zu Star Wars, findet sich die Spur von Gibbons erhobenem Zeigefinger: „Und so beginnt es!“

Die Vereinigten Staaten von Amerika stilisieren sich seit ihrer Gründung gerne als ein gutes, tugendhaftes, demokratisches neues Rom. Jedoch stets bedroht durch Dekadenz, durch Überfeinerung, fremde kulturelle Einflüsse – also andere als jene aus der Welt der weißen Angelsachsen – und Verlust der Wehrhaftigkeit, etwa durch Angriffe auf das Recht auf Waffenbesitz. Und natürlich durch Sex, Sex, Sex. Durch jede Art von Sex, die nicht dem biologischen Ur-Zweck der Sache, der Zeugung von Kindern, dient.

Queerer Sex ist also nach dieser Lesart in nahezu jedem Fall Ausdruck der Dekadenz. Transmenschen sind hier Symptome des kulturellen Verfalls. Lässt man Trans unbehelligt, dann fällt folgerichtig Rom. Dürfen Transfrauen an Sportwettkämpfen in der Frauenliga teilnehmen, schwingt sich Attila der Hunne bald aufs Pferd und reitet gen Westen oder versammelt Alarich seine Westgoten, um Rom zu plündern. Lässt man Männer Sex mit Männern haben, müssen bald Frauen und Söldner aus den Barbarenländern die Reihen der Legionen füllen. Die edlen Römer sterben so einfach aus, „erschlagen“ von Dekadenz und Devianz. Schon Kaiser Augustus plagten solche Sorgen, und bei Gibbon kann man sozusagen nachlesen, wohin es führte, und wo es endete.

Nur, um das klarzustellen, ich schreibe natürlich nach den Parametern vergangener Jahrzehnte von Scherz, Sarkasmus, Satire und Ironie ohne tiefere Bedeutung. Seit dem 20. Jänner 2025, dem 2. Amtsantritt von Donald Trump als Präsident der Vereinigten Staaten, gelten aber neue Maßstäbe. Jedes Tabu, jede Verrücktheit, selbst Anflüge von Irrsinn können seither über Nacht Staatsraison werden.

Und der zur Staatsraison erhobene Hass auf uns Transgender wird aus zwei Quellen gespeist: dem Biologismus, einer Ideologie, nach der sich soziale Verhältnisse nach genetischen und anderen biologischen „Tatsachen“ zu richten haben – hierfür steht Elon Musk, bei dem noch das unbewältigte Trauma einer transsexuellen Tochter dazukommt -, und eben jener unbestimmten, gibbonesken Urangst vor Dekadenz und Verfall, die tief aus dem Unterbewusstsein zu kommen scheint. In Wahrheit ist sie wohl aber mehr dem Untergang Roms im Zerrspiegel Hollywoods zu verdanken.

Ein zweiter spätantiker römischer Kaiser, der als Sinnbild der Dekadenz gilt, Elagabal (regierte von 218 bis 222), wurde postum so ziemlich aller Eigenschaften beschuldigt, die wir heute queer nennen, unter anderem auch des Transvestitismus und der Transsexualität. Was davon stimmt, ist schwer zu sagen, die Erinnerung an ihn verfiel auf Beschluss des Senats der damnatio memoriae1.

  1. Darunter ist die Auslöschung jeder Erinnerung an eine historische Person zu verstehen. Statuen des Betroffenen wurden entfernt oder umgestaltet, sein Name aus Inschriften und offiziellen Dokumenten entfernt. ↩︎

Published in: on 5. März 2025 at 15:31  Kommentare deaktiviert für Dekadenz  
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Auf der Suche nach Emilia Pérez


1. Akt – Persönliches

Ich habe lange gezögert. Der Film, sein Thema, seine Handlung (die kannte ich schon, ich fürchte mich nämlich nicht vor Spoilern), sie haben mich im Voraus bewegt. Sie haben mich beunruhigt, regelrecht verängstigt. Elemente der Geschichte, wie die beiden Namen der Titelgestalt, haben mich mehrfach in den Minuten umkreist und verfolgt, in denen der Verstand vor dem Einschlafen oder nach dem Aufwachen am verwundbarsten ist, wenn man schlaflos Kopf und Körper von links nach rechts und zurück dreht.

Ich glaube, es war die Furcht, einem Erweckungserlebnis ausgesetzt zu werden. Durch die Filmkunst als Katalysator in mehr als Zweifel an der eigenen Identität, der eigenen Geschlechtsrolle, dem eigenen Gender gestürzt zu werden. Das Thema ist nun wirklich nicht neu für mich. Ich habe als Forumsmoderator/in oder Aktivist/in schon viele Male Einblicke in die Lebensgeschichten von Transfrauen, seltener auch Transmännern erhalten. Ich kenne die Themen, die medizinischen, psychologischen und rechtlichen Tatsachen, die Stichworte und Phasen einer geschlechtlichen Transition. Ich glaube, in meiner Rolle als Transvestit, als Mensch, der zwei Geschlechtsrollen sozial vereinigt oder bewältigt, sicher zu ruhen.

Könnte also ein „Musical-Thriller“ über einen „mexikanischen Drogenbaron, der seine Vergangenheit hinter sich lassen und ein neues Leben als Frau beginnen möchte“ (deutschsprachiger Wikipedia-Artikel „Emilia Pérez“) das ins Wanken bringen?

2. Akt – der Film

Ein Film (Link zur offiziellen, deutschsprachigen Website) wie ein Komet, der dabei ist, am Filmhimmel zu verglühen. Nachdem er mit Oscar-Nominierungen überhäuft wurde, und sich zuletzt eine verheerende Kontroverse um die Co-Hauptdarstellerin Karla Sofía Gascón (im Nachspann bzw. den Schluss-Credits wird ihr Name nach dem von Zoe Saldaña eingeblendet, diese und alle weiteren Links führen, so nicht anders angegeben, zu Artikeln in der deutschsprachigen Wikipedia) entwickelt hat (dazu weiter unten), wurde die Neugier dann doch zu groß und lenkte Frau Werdenberg in ihrer feschesten Panier an einem frühen Samstagabend ins Wiener Top-Kino.

Foto einer Kinokarte vom 8.2.2025, Top-Kino, 1060 Wien, 18:00 Uhr, Film "Emilia Pérez" Foto + (c) Tanja Werdenberg

Ich habe das Kino mit einem leichten Stich der Enttäuschung verlassen. Kein Erweckungserlebnis, das ist gut! Bewegt, das war zu erwarten. Aber enttäuscht vor allem über den musikalischen Anteil an dem Werk.

Es handelt sich ja um ein Filmmusical, der Regisseur und Drehbuchautor Jacques Audiard hat sogar angegeben, beim Entwurf an ein Opernlibretto (wohl eher der Form nach) gedacht zu haben. Die Musik von Clément Ducol (allgemein) und Camille Dalmais (Songs) habe ich aber als völlig nichtssagend empfunden und wenig mehr in Erinnerung behalten, als den Eindruck von ein paar Nummern mit stampfenden, aggressiven Rythmen. Da war noch mehr, aber die Hauptfigur blieb, wohl wegen sängerischer Grenzen der Gascón, vielfach im Sprechgesang hängen. Zoe Saldaña war in musikalischer Hinsicht dagegen eine brillante Überraschung.

Die Frage: „Warum eigentlich ein Musical?“ bleibt für mich aber unbeantwortet. Was bringt die Musik zusätzlich in die Geschichte, außer vielleicht die Gelegenheit, ein paar Tänzerinnen und Tänzer auftreten zu lassen? Nichts.

Das Drehbuch folgt einem klassischen Tragödienmuster. Protagonist – „Held“ wäre bei einem Verbrecher wohl auch der falsche Ausdruck – hat sich schwer mit Schuld beladen, versucht zu büßen, entkommt seiner Vergangenheit und diversen, teils neuen menschlichen Verstrickungen jedoch nicht, muss sich dem Schicksal stellen – und geht unter, wobei er andere mit sich reißt. Als Lohn wird seine Seele, sein Name und sein Andenken aber im und durch den Tod rein gewaschen. „Wer immer strebend sich bemüht, den können wir erlösen!“1

Das ist klassisch! Nur: der Protagonist ist eine Transfrau. Ihre Gender-Transition, als zentrales Element in die Handlung eingebaut, weist eine fatale Unlogik auf. Damit der obige Plot funktioniert, muss Juan „Manitas“ Del Monte/Emilia Pérez eine Entscheidung treffen. Eine Transfrau hat aber ihr Geschlecht betreffend eigentlich keine. Weil sie seelisch von Anfang an eine Frau ist. Sie hat nur die Wahl, in einer physisch-männlichen Hülle mehr oder weniger zu verkümmern oder den Weg der Transition zu gehen. Gut, man kann sagen, dass sich ihr Wunsch, die kriminelle Vergangenheit abzustreifen, mit der durch ihre geschlechtliche Transidentität, Transsexualität2, bedingten Notwendigkeit, ihren Körper zu verändern, deckt, mit ihr korreliert. Für den mit ihrer Gefühlswelt nicht vertrauten Zuschauer bleibt jedoch der Satz „Ich möchte eine Frau werden!“ in Erinnerung. So, als ob Señor Del Monte nur die Mitgliedschaft in einem exklusiven Golfklub oder einen akademischen Grad erwerben möchte!

Unter anderem dieser Satz hat dazu geführt, dass der Film in der Transgender-Gemeinschaft, teils nach anfänglicher Begeisterung für die Darstellerin der Titelrolle, immer wieder kritisiert, ja sogar in der Luft zerrissen worden ist. Filme und Drehbücher sollen aber allgemein verständlich sein. Nicht nur des Geschäfts wegen, auch um keine unnötig große Distanz zum Publikum, dem Empfänger der Botschaft, aufzubauen. Die Sprache der Transgender-Gemeinschaft mit ihren korrekten, ja überkorrekten Begriffen, die sich überdies gefühlt alle fünf bis zehn Jahre ändern, ist das Gegenteil. Sie ist kompliziert, verdammt kompliziert sogar, und ein Minenfeld an Political Correctness bzw. Wokeness noch dazu! Hier geht es um ein Drehbuch, die literarische Grundlage für Schauspielkunst, nicht um eine sozialwissenschaftlich oder psychologisch korrekte Beschreibung von Transsexualität. Der Satz beschreibt in seiner Einfachheit den Wunsch nach dem äußeren Vorgang der körperlichen Veränderung so, dass jeder verstehen kann, um was es geht.

Die Darstellung der Transition, des körperlichen und sozialen Übergangs von einem Geschlecht ins andere, taucht in Emilia Pérez nicht tief unter die Oberfläche. Man nimmt mit, dass das Ganze sauteuer ist, entweder anonym am Fließband in einer Spezialklinik in Thailand oder durch die Hand eines israelischen Meisterchirurgen (der nebenbei auch noch als psychologischer Diagnostiker zu ordinieren scheint) erfolgen sollte, gleich am besten eine körperliche Rundumerneuerung umfasst (Bart weg, Brustvergrößerung, Vaginopastik alias „Penis to Vagina“, Gesichtsfeminisierung, Stimmbandkorrektur, Adamsapfelreduktion) und sehr weh tut. Immerhin letzteres, und so ist es ja auch, oder? Blödsinn! Bis auf die Schmerzen entspricht das nur in Ansätzen den Erfahrungen von Transfrauen, wie ich sie aus Gesprächen und Berichten kenne. Selbst die Erfahrungen von Transfrauen, die wie Emilia Pérez über genügend Geldmittel verfügen, um nicht auf Leistungen der sozialen Krankenversicherung angewiesen zu sein, sind anders. Vor allem das Tempo und die Konzentration der chirurgischen Eingriffe liegt weit weg von der Realität. Transgeschlechtlichkeit ist wie ein Film mit einer langen, fließenden Einstellung, keine hektische Folge von Schnitten und Szenenwechseln. Aber hier ist es eben Filmrealität, künstlerische Reflexion über ein Thema, so wie auch ein spannender Kriminalfilm wenig mit der Realität kriminalpolizeilicher Arbeit zu tun hat. Das sollte man sich stets vor Augen halten, vor allem wenn man persönlich mit dem Thema  Sache verbunden ist

Was ich mich frage, ist, ob beim Drehbuchschreiben in Erwägung gezogen wurde, das Ganze als Märchen („Fantasy“) oder als Komödie anzulegen? Die „harte“ Umgebung, das brutale Umfeld der Korruption und Drogenkriminalität in Mexiko wegzulassen, und sich auf die Fragen zu konzentrieren, die sich für Identität und Charakter beim körperlichen Wechsel der Geschlechtsrolle ergeben? Hier mangelt es dem Drehbuch nämlich mehrfach an Schlüssigkeit, was sich mit dem „harten“ Charakter der Geschichte nur schwer verträgt. Da ist einmal die Unwahrscheinlichkeit, dass plastische Chirurgie das Gesicht, geschweige denn den Körperbau eines Menschen so verändern kann, dass nicht einmal die Ehefrau und zwei kleine Kinder in Emilia Peréz den früheren „Manitas“ Del Monte erkennen. Dabei wohnen sie bei der bisher unbekannten Tante Emilia, angeblich seiner Cousine. Irgendetwas müsste den Menschen wiedererkennbar machen, Finger, Muttermale, das Gebiss, Haltung, Sprachduktus oder Gestik. Früher oder später müsste jedenfalls im Laufe des Zusammenlebens ein Verdacht entstehen und wachsen, selbst ohne Gentest, der natürlich sofort alles aufdecken könnte. Identität bedeutet auch Wiedererkennbarkeit. Dass ausgerechnet eines von Emilias Kindern in ihr „Papá“ am Geruch wiedererkennen will, ist eine seltsame Auflösung dieses Dilemmas, da vielfach beschrieben ist, dass sich gerade der Körpergeruch eines Menschen durch eine gegengeschlechtliche Hormontherapie (HRT) deutlich verändert.

Apropos Hormone! Manitas3 eröffnet Rita Mora Castro (Zoe Saldaña), seiner Anwältin und Vertrauten während und nach der Transition, gleich bei der ersten Begegnung, dass er sich seit zwei Jahren heimlich und anscheinend ohne ärztliche Begleitung einer HRT unterzieht. Er öffnet dazu sein Hemd und zeigt ihr zum Beweis, dass er wirklich unter Gender-Dysphorie leidet, seine inzwischen gewachsenen Brüste. Unklar bleibt, wie er gleichzeitig in der Lage war, sich als Boss eines brutalen Drogenkartells, dem Äußeren nach eher ein Straßengangster mit struppigem Bart als ein „Don“ im Maßanzug, im Sattel und seine körperliche Veränderung versteckt zu halten. Denn Transfrauen sind in diesem Milieu wohl eher keine Respektspersonen! Vom möglichen, wenn auch nicht zwingenden Einfluss einer Östrogendominanz im Hormonsystem auf die Psyche (Antriebsverlust, Neigung zur Depression) einmal ganz abgesehen. Und dann wäre da noch seine ihm bereits entfremdete Ehefrau Jessi (die großartige Selena Gomez), die den biologischen Vater ihrer zwei Kinder während dieser zwei Jahre offenbar nie oder jedenfalls nicht mit nacktem Oberkörper gesehen hat. Der die Identität von Emilia und Manitas erst klar wird, nachdem sie beider Untergang schon ausgelöst hat, als Emilia ihr Details aus dem früheren Leben zu zweit erzählt.

Ich finde, dass wir es im Grunde mit einem Märchen, einem freilich grausamen Märchen, zu tun haben. Der Regisseur nimmt uns als Komplizen mit auf eine tragische Reise ins Gender-Traumland, bei der es nicht darauf ankommt, ob die Geschichte wahr sein könnte. So wie das Drehbuch von „Manche mögen’s heiß“ auf dem unausgesprochenen Kniff beruht, dass im Grunde alle, von Sugar Kane über die anderen Musikerinnen der Damen-Jazzband bis zu den Gästen der Klubs wissen, dass „Josephine“ und „Daphne“ zwei verkleidete Männer sind, mit denen auch Männer flirten (He, Dress-up mit perfektem Passing für Crossdresser-Neulinge ohne Hilfe in einer Stunde oder so? So was gibt’s eben nur im Märchen! Und da weiß ich genau, wovon ich rede!). Es spricht einfach niemand aus, die Schauspielerinnen und Schauspieler zwinkern dem Publikum nur zu, lächeln dem Hollywood-Zensor ins Gesicht und rufen: „Nur eine Komödie! Habt Spaß, Crossdresser haben jedenfalls eine Menge davon!“ Der Film ließe sich auch als Tragodie zu Ende denken, genauso, wie man Emilia Pérez als märchenhafte Komödie konstruieren hätte können.

3. Akt – Karla Sofía Gascón

Emilia Pérez steht und fällt mit der Hauptdarstellerin. Das muss ausgesprochen werden, gerade weil Produzenten und Regisseur gerade versuchen, sie ins hinterste Kammerl zu verräumen, weil ihre Vergangenheit, nicht als Transfrau, nicht als Mann, sondern als rotzige Posterin in Sozialen Medien, den Film verglühen lassen und dem Erfolg aller Beteiligten schaden könnte. Es wird aber nichts nützen, fällt der Film aus der Gnade der Oscar-Juroren, was sehr wahrscheinlich ist, traut sich Netflix nicht mehr, ihn zu streamen, dann ist das eben so. Gott sei Dank ist es zu spät, die Gascón umzubesetzen und rauszuschneiden!4

Man denkt natürlich, dass es für eine Transfrau besonders leicht ist, eine Transfrau zu spielen. Das stimmt sicher. Aber es sollte uns nicht dazu verleiten, Film- oder Bühnenrollen mit Lebensrollen zu verknüpfen. Man muss nicht Prinz von Dänemark gewesen sein, oder auch nur Däne oder Engländer, um den Hamlet zu spielen. Man spielt, man lebt nicht vor der Kamera! So wurde kritisiert, dass der britische Schauspieler Eddie Redmayne, ein Cismann, in dem Film „The Danish Girl“ als Transfrau besetzt wurde. Ich sehe keinen Grund dafür und teile solche Kritik nicht, soweit sie sich nicht auf schauspielerische Leistungen bezieht. Bei Emilia Pérez habe ich als Gedankenexperiment die Rollen von Zoe Saldaña (Rita Mora Castro) und Karla Sofía Gascón (Emilia Pérez/Juan „Manitas“ Del Monte) vertauscht. Beide spielen die Rollen harter, konsequenter bis brutaler Menschen, die darum kämpfen, Raum für Menschlichkeit in ihrem Leben zu schaffen. Das wäre ein anderer Film geworden, aber ich bin mir sicher, dass er auch so aufgrund des Könnens der beiden Frauen funktioniert hätte.

Was die schauspielerische Qualität der Gascón angeht: sie nützt ihre Authentizität, ruhig und ohne zu outrieren, nur mit klug dosierten Durchbrüchen der Leidenschaft. Sie macht sogar die im Grunde unglaubwürdige und an Klischees streifende Charakteränderung ihrer Figur bei der körperlichen Transition vom Mann zur Frau glaubhaft, indem sie, wie schon oben gesagt, den Märchencharakter des Plots erhellt. Sie sieht gut aus. Ja, ich weiß, es ist eine Sünde wider die „Wokeness“, eine Schauspielerin, eine Transfrau noch dazu, an Äußerlichkeiten zu messen. Ihr Passing ist so gut, dass ihr Untertauchen und Auftauchen in einer neuen Identität im Publikum keine Verwirrung entstehen lässt. Ihre große, matronenhafte Figur, immerhin ist sie in derselben Altersklasse wie ich, lässt das Überdauern ihrer Stärke glaubwürdig erscheinen, enthält aber jenes Quentchen an Erinnerung an das Leben in der Männerrolle, das die Darstellerin mit der Rolle verbindet.

Ich sage, dass sie einen Oscar verdient hätte.

4. Akt – die Kontroverse5

„Karma is a bitch!“ Karla Sofía Gascón hat vor Jahren in den Sozialen Medien über Gott und die Welt gelästert. Natürlich bevor sie eine der Hauptrollen in einer internationalen Filmproduktion bekommen hatte, und bevor Emilia Pérez zur großen Oscarkandidatin avancierte.

Wer so etwas macht, ist keine Strategin, beschäftigt regelmäßig keine PR-Profis oder Kommunikationsberater/innen. So jemand haut selber in die Tasten oder wischt am Display herum, und einmal ist es ein „Enter“ zu viel, und das Verhängnis nimmt seinen Lauf. Einmal oder auch mehrmals. So jemand trägt sein Herz auf der Zunge. Und manchmal ist die Zuge eben belegt, und von weiter unten kommt strenger Mundgeruch.

Hat sie es getan? Islamfeindliche und rassistische Tweets, etwa solche, in denen George Floyd, afroamerikanisches Opfer unbegründeter Polizeigewalt in Minneapolis, USA, eine Ikone der Bürgerrechtsbewegung, als „Junkie“ heruntergemacht wurde? Ja, die Tweets wurden zwar gelöscht, ebenso der Twitter-, nunmehr „X“-Account der Gascón, die Fakten sind jedoch unbestritten. Die Schauspielerin hat sich mehrfach öffentlich entschuldigt. Man kann darüber spekulieren, wer Medienvertreter/innen, die darüber berichtet haben, den Tipp gegeben hat. Jedenfalls dürften die Tweets mit Spott über ihre Filmkollegin Selena Gomez den kurzfristig schlimmsten Fallout verursacht haben. So etwas vergibt die Hollywood-Gemeinde nur nach sehr viel Buße und großer Bußfertigkeit!

Mit etwas Glück hätte man diese Social-Media-Bombe sogar noch entschärfen können. Karla Sofía Gascón war nicht raffiniert oder nicht schnell genug. Aber alles, was unter den Begriff Reputationsmanagement fällt, kann man kaufen. Als Packerlsuppe oder als Dreihaubenmenü aus Meisterinnenhand. Eine Frage des Geldes. Profis rühren dir, wenn’s notwendig sein sollte, auch eine feine Reuesuppe an und inszenieren deinen öffentlichen Bußgang. Tränen, falls notwendig und gewünscht, inbegriffen. Was beinhaltet, dass nicht immer alles ganz echt und ganz wahr sein wird.

Ein Ergebnis der Kontroverse wird wohl sein, dass auch kleinere Mitspieler im Markt der Film- und Serienproduktion ihr Budget für Reputationsmanagement und Überwachung von Social-Media-Aktivitäten aufstocken werden. Zukünftig wird vielleicht niemand mehr in einer Hauptrolle besetzt, der nicht einen Striptease bis wörtlich tief unter die Haut der digitalen Existenz hinlegen kann. Glätte und Unangreifbarkeit werden siegen. Ja, gut, ich will auch lieber Menschen bewundern, die frei von Rassismus und Vorurteilen sind. Aber keiner von uns ist ganz frei von solchen Gedanken. Manche sind sich ihrer bewusst, kontrollieren sie gut und lassen ihr Handeln nicht von ihnen beeinflussen. Manche verstecken sie aber vielleicht einfach nur in Perfektion.

  1. Chor der Engel, letzte Zeilen in Goethes Faust, der Tragödie zweiter Teil. ↩︎
  2. Ich verwende in weiterer Folge den nicht mehr „woken“ Begriff Transsexualität ganz einfach deswegen, weil er meiner Meinung nach weder falsch noch herabwürdigend, dafür aber allgemein verständlich ist. ↩︎
  3. Ich benenne die Figur mit dem männlichen Rufnamen und männlichen Pronomen, wenn ich auf die Zeit vor der Transition verweisen möchte. ↩︎
  4. Selbiges ist vor kurzem dem Schauspieler Kevin Spacey nach Vorwürfen sexueller Übergriffe in Ridley Scotts Film „Alles Geld der Welt“ passiert. Er wurde nach kostspieligem Nachdreh durch Christopher Plummer ersetzt. ↩︎
  5. Ich stütze mich hier hinsichtlich der Fakten auf den Artikel „Wieso wird Karla Sofía Gascón so schnell zur Unperson?“ von Michael Hanfeld in der Online-Ausgabe der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. ↩︎

Published in: on 17. Februar 2025 at 18:48  Kommentare deaktiviert für Auf der Suche nach Emilia Pérez  
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Pardon, wir waren es (nicht)!


Der Moment, in dem ich gespürt habe, dass es ernst wird, war folgender: in einer Runde politischer Beobachter/innen und Expert/inn/en im ORF, Mittwoch morgens, am 6.November 2024, angesichts des sich immer deutlicher abzeichnenden Wahlsiegs von Donald Trump bei den US-Präsident/inn/enwahlen, entkam dem Kommunikations- und Politikberater Yussi Pick bei der Frage nach den Ursachen für das unerwartet gute Abschneiden von Trump bei Afroamerikanern und Latinos der sinngemäße Satz: Es war auch seine Transphobie, sein Eintreten gegen die Rechte von Trans-Menschen.

Seither weiß ich, dass es auf Jahre hinaus ein Kampf in der Defensive sein wird. Wenn es überhaupt ein Kampf wird und nicht nur bloß das Ertragen von Schlägen. Bisher hatte die queere Gemeinschaft (LGBTIQ+) in den politischen Kräften der Linken wie der Mitte bis hin zu gemäßigten Konservativen Verbündete. Damit ist es absehbar vorbei. Das „T“ könnte in nächster Zukunft für „toxisch“ stehen. Niemand wird mehr für uns und unsere Rechte eintreten, weil damit im politischen Geschäft nichts mehr zu gewinnen aber viel zu verlieren sein könnte. Auch die spalterischen Kräfte werden wieder Morgenluft wittern. „LGB without the T“ könnte zur unsolidarischen Parole werden, mit der Schwule und Lesben glauben, sich dem Ansturm der rechten Queerophobie entziehen zu können.

Nun gut, was für die Strategie der LGB-Wendehälse spricht ist die recht große Zahl schwuler, lesbischer und bisexueller Menschen, die es nicht einfach machen würde, sie als Zielscheibe für Hass und Verachtung zu benützen. Genaue Zahlen gibt es nicht, aber ich würde von bis zu zehn Prozent der erwachsenen Gesamtbevölkerung ausgehen – genug, um politisches Gewicht zu haben. Aber das heißt nicht, dass der Gegner sie auf Dauer akzeptieren oder auch nur tolerieren wird. Queerophobie wurzelt meiner Überzeugung nach in einer biologistischen Weltsicht, in der Sex einzig und allein dem Zweck der Zeugung von Nachkommen dient. Gleichgeschlechtliche Liebe ist für diese Ideologie stets „wider die Natur“, Anbiederung an diese Denkschule wird daran nichts ändern.

Der politische Rechtsruck wird also Folgen haben. In den USA, aber auch in Österreich oder Deutschland. In Deutschland, wo gerade die rot-grün-liberale Ampel-Koalition zerfallen ist, könnten etwa CDU und CSU eine Abänderung des gerade erst in Kraft getretenen fortschrittlichen Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) zur Koalitionsbedingung machen. Präsident Trump und die MAGA-Republikaner könnten im Kongress ein Bundesgesetz durchbringen, das zumindest für den Bereich der Jurisdiktion der Vereinigten Staaten das binäre Geschlechtssystem bindend festschreibt. In Österreich wird alles davon abhängen, ob die seit den Wahlen vom 29. September 2024 die relative Mehrheit im Nationalrat stellende FPÖ sich mit der ÖVP verbünden kann und so auch in der Bundesregierung an die Macht kommt. Und generell werden rechte Regierungen weltweit daran arbeiten, die Gerichte und Höchstgerichte mit konservativen Richterinnen und Richtern zu fluten.

Was also tun? Um ehrlich zu sein, ich weiß es nicht. Ich schwanke zwischen Gleichgültigkeit und Verzweiflung. Ich weiß nur eines: niemals, niemals, niemals dürfen wir Ts der Versuchung nachgeben, uns als Opfer zu sehen. Es gibt nichts Gefährlicheres, Giftigeres und Verderblicheres als das Streben nach der Opferrolle! Wir sind keine Opfer. Wir sind eine kleine, marginale soziale Gruppe, die zu den Verliererinnen der letzen politischen Entwicklungen zählt. Wir sollten zu uns und unseren Interessen stehen und sie vertreten, nachdrücklich, auch öffentlich und lautstark, wenn es denn sein muss.

Und wir haben Donald Trump nicht neuerlich zum Präsidenten der Vereinigten Staaten gemacht!

 

 

Published in: on 11. November 2024 at 23:47  Kommentare deaktiviert für Pardon, wir waren es (nicht)!  
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Eine Hammerl haut daneben


Elfriede Hammerl ist eine feministische Legende unter Österreichs Journalistinnen. Sie schreibt regelmäßig für das Wochenmagazin Profil. Ihr Wort hat Gewicht.

Gestern ist in der Online-Ausgabe des Profil folgender Beitrag erschienen: „Elfriede Hammerl: Wer eine Frau ist – Konkurrenz auf High Heels um das Wohlwollen der Patriarchen.“ Dazu muss ich einfach eine kritische Erwiderung schreiben.

Eines hat die Autorin wohl richtig erkannt: den Rechten, dem sogenannten „Patriarchat“, den Gegnern der Gleichberechtigung überhaupt, ist es völlig egal, wer eine Frau ist, oder ob eine Transfrau als solche rechtlich anerkannt wird oder nur ein geistesgestörter Mann ist. Für die zählt vor allem, dass Frauen in der Gesellschaft unten sind.

Aber, wie viele traditionelle und neuerdings zur Gruppe der Gender Critcals zählbaren Femininstinnen, begibt sich Elfriede Hammerl auf den gefährlichen Pfad, das gesellschaftliche Frausein an der Biologie, an den Fortplanzungsorganen & Genitalien festzumachen. Unterm Strich steht da, dass Transfrauen eben doch nicht ganz oder eben keine richtigen Frauen sind. Sondern Männer, die nur so tun und halt von der Rechtsordnung – bedauerlicherweise? – als Frauen anerkannt werden.

Pauschal wirft sie den „Aktivistinnen der Trans-Frauen“ Geringschätzung für Cisfrauen vor, wobei sie das Doppeldenk-Kunststück schafft, den Kritisierten den biologisch differenzierenden Begriff „Cis-Frau“ als abwertend vorzuhalten, während sie ihnen ein paar Sätze weiter vorwirft, Frauen überhaupt in einem „bunten Angebot(s) an verschiedenen Geschlechtern“ zum Verschwinden bringen zu wollen. Unterschiede anerkennen ist also auch falsch? Das Ganze kulminiert in folgendem Befund:

„Es sieht aus, als wäre ein Konkurrenzkampf im Gange, nicht zur Abschaffung des Patriarchats, sondern um die Anerkennung der Patriarchen. Die Trans-Aktivistinnen kämpfen ihn mit den bewährten Methoden der Geschlechterungleichheit und präsentieren sich mit allen Attributen eines Rollenbilds, um dessen Überwindung sich die Frauenbewegung jahrzehntelang bemüht hat, sie präsentieren sich als Sexobjekte.“

Um im nächsten Satz das Uralt-Klischeebild der Drag-Queen mit „Sehnsucht nach High Heels und 15 Zentimeter langen Fingernägeln“ zu bemühen. Unterm Strich: Transfrauen sind Verbündete des Patriarchats und haben daher weniger Soldarität, dafür aber mehr verbale Hiebe mit dem Rohrstaberl auf die „15 Zentimeter langen Fingernägeln“ verdient. Denn, so Elfriede Hammerls Antwort auf die Frage, „wer aller verdient am Hype um die Geschlechtervielfalt. The Winner is …? Richtig, die Pharmaindustrie. Die plastische Chirurgie.“

Klar, Trans-Frauen sind also, überspitzt gesagt, verwirrte Männer, die vom Patriarchat, das bekanntlich ja diese Wirtschaftszweige beherrscht, dazu verführt werden, sich als Frauen zu gerieren, sich mit Hormonen vollzupumpen und sich Riesenbrüste aus Silikon machen zu lassen, damit das Gerschtl stimmt, um danach die Reinheit des weiblichen Geschlechts zu verschmutzen und die feministische Bewegung zu unterwandern. Dass eine seriöse Kolumnistin so etwas hintippt, das zusammengefasst fast wie die Beschreibung einer Verschwörungstheorie klingt, ist bemerkenswert.

Wie in so vielen Streitigkeiten unserer Tage geht es hier nicht darum, Gemeinsamkeiten zu finden und gemeinsam besser, stärker oder klüger zu werden. Oder Trennendes zu definieren und einander über diese Grenzen hinweg doch mit Respekt zu begegnen. Ja, es geht in diesem Kommentar um einen Konkurrenzkampf. Nämlich jenen um die Hoheit zu definieren, wer das echtere, moralisch hochwertigere Opfer einer finsteren Macht – hier des „Patriarchats“ – ist und daher den besseren Platz an der Opfer-Futterkrippe verdient hat. Eine im Grunde absurde Streitigkeit, die mir aber irgendwie erhellt, warum Dikatoren und Autokraten vom Schlage eines Putin oder Orban unsere liberale Gesellschaft für dekadent halten können.

Biologie ist übrigens ein Lieblingsfach der Rechten und des „Patriarchats“. Mangels eines passenden akademischen Abschlusses beteilige ich mich jetzt sicher nicht an der Diskussion, ob es biologisch beim Menschen zwei, drei oder zwanzig Geschlechter gibt. Als Juristin sage ich der Frau Hammerl aber, dass es für die Rechtsordnung derzeit in Österreich (und den meisten Mitgliedstaaten der EU) drei (Mann, Frau und Intersexuelle/r) gibt, und dass die Grenzen zwischen Mann und Frau überschritten werden können, weil rechtlich hier nicht Gene und Genitalien sondern die soziale (Selbst-) Einordnung entscheidet. Und als historisch denkender Mensch erinnere ich Frau Hammerl daran, dass der entscheidende Erfolg des Feminismus darin bestanden hat, den biologisch begründeten und durch Jahrhunderte kaum hinterfragten Standpunkt, wonach der Mann von Natur aus Soldat und Schaffender, die Frau aber Mutter und Dienerin sei, auf den Misthaufen der Geschichte zu befördern.

Wer in der Transgender-Frage die Biologie zur unabänderlichen gesellschaftlichen Richtschnur macht, stärkt nur jene, die das gerne rückgängig machen würden.

Published in: on 7. August 2022 at 23:00  Kommentare deaktiviert für Eine Hammerl haut daneben  
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