…aber man muss nicht gleich die Keule des Gerichtsstrafrechts auspacken, um einem sozialen Übel zu begegnen. Vor allem dann, wenn man damit, ohne es eigentlich zu wollen, einen Schritt in Richtung Prüderie und Lustfeindlichkeit macht.
Mögen sie Dickpics? Diese sexistischen Fotos von männlichen Geschlechtsteilen, die deren Träger, regelmäßig ziemlich dumme Männer, verschicken, um andere Menschen, nicht unbedingt nur Frauen, von ihrer Attraktivität und sexuellen Potenz zu überzeugen? Weil sie glauben, dass sich die Welt sinngemäß um ihren Schwanz dreht (oder weil vielleicht ihr Gesicht zu hässlich zum Herzeigen ist)?
Keine/r mag Dickpics, Punkt! In Österreich ist ihr unaufgefordertes Versenden in Belästigungsabsicht ab 1. September 2025 gerichtlich strafbar1, und das sogar dann, wenn es sich bloß um „vergleichbares künstlich erstelltes Material“ handelt, das wesentlich menschliche Genitalien zeigt. Der Unwert liegt also vorrangig im Thema des Bildes, den Genitalien. Nicht zum strafbaren Tatbestand gehört etwa, dass ein männlicher Versender bedrohlich oder aggressiv seine eigene Potenz vor einer Frau zur Schau stellt, obwohl genau dieses emotionale Argument der „Bedrohlichkeit“ sich wie ein roter Faden durch die Debatte zieht. Das Delikt ist geschlechtsneutral formuliert, es kann also zum Beispiel auch von einer Frau durch das Versenden eines Bildes ihrer Vagina an einen Mann begangen werden oder von einem intersexuellen Menschen durch Versenden eines von einer sogenannten Künstlichen Intelligenz gezeichneten Vaginabildes an eine Frau. Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Da es sich um ein sogenanntes Ermächtigungsdelikt handelt, liefert sich der Täter (oder die Täterin) durch das Versenden solcher Bilder der Gnade der verletzten Person aus, ohne deren Zustimmung die Staatsanwaltschaft keinen Strafantrag stellen darf.
Die eigentliche Strafe liegt aber in einer ganz anderen Folge einer möglichen Verurteilung: Jede Verurteilung wegen des Dickpic-Paragrafen wird nicht nur zu einem Strafregistereintrag sondern zur besonderen Kennzeichnung als Sexualstraftäter/in2 führen. Das hat Folgen, wenn eine Behörde die Person etwa im Konnex ihres Umgangs mit Kindern zu überprüfen hat. Denn wer solcherart gekennzeichnet ist, bekommt keine saubere „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ mehr und ist damit für eine Adoption, Pflegeelternschaft und jede Tätigkeit als Lehrer/in oder in der Kinder- und Jugendbetreuung disqualifiziert.3 Außerdem stehen Sexualstraftäter/innen unter besonderer polizeilicher Überwachung, ihre Adresse ist von der Strafregisterbehörde regelmäßig zu überprüfen, Adressänderungen sind der zuständigen Sicherheitsbehörde bekanntzugeben.
Das ist eine ziemlich harte Sanktion für das Versenden einer Grafik mit sittlich unerwünschtem Inhalt (denn darauf läuft der Tatbestand hinaus), etwa wenn man das mit Delikten derselben strafrechtlichen Gewichtsklasse wie einfachem Diebstahl oder leichter Körperverletzung vergleicht. Natürlich wird es bei diesem mit geringer Strafe bedrohten Vergehen in sehr vielen Fällen zu keiner Verurteilung kommen. Der reumütige Täter wird sich beim Opfer entschuldigen, eine Geldbuße entrichten oder sich anderen im 11. Hauptstück der Strafprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen der Diversion unterwerfen, die Staatsanwaltschaft im Gegenzug von der Verfolgung zurücktreten und dem Täter damit eine Vorstrafe ersparen.
Soweit zu den absehbaren Fakten. Ich schwimme bewusst gegen den Strom, wenn ich hier schreibe, dass ich dieses Strafgesetz nicht besonders gut finde. Ich will auch begründen, warum das so ist.
Ich bin sonst nicht ganz begeistert bei der Sache, wenn es darum geht, das Lob der Generation der 68er, der meiner Eltern, zu singen. Aber eine sehr wichtige Errungenschaft dieser Zeit, ohne die es mich, die Transperson Tanja Werdenberg, nicht gäbe, ist die damals angestoßene sexuelle Befreiung. Ohne Befreiung von der früher herrschenden rigiden, prüden, vielfach religiös motivierten Sexualmoral und dem daraus folgenden gesellschaftlichen Konsens, dass Sex etwas Positives ist, das nicht nur bloß um der Fortpflanzung willen toleriert werden muss, gäbe es keine LGBTIQ-Bewegung, keine Fristenlösung, kein einheitliches Schutzalter für sexuelle Beziehungen und keine Entkriminalisierung der Sexarbeit (Prostitution).
Aus meiner Sicht sind wir nun drauf und dran, im Zuge der wichtigen rechtlichen Neugewichtung der sexuellen Selbstbestimmung weit übers Ziel hinauszuschießen. Das Adjektiv „sexistisch“ ist zu einem Totschlagargument geworden, das die sexuelle Freiheit selbst bedroht. Es geht dabei, wenn man die Sache ehrlich betrachtet, auch gar nicht so sehr um den Schutz der sexuelle Selbstbestimmung sondern darum, bestimmte Verhaltensweisen, die man aus moralischen Gründen verurteilt, mit den Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen.
Bedroht der Versender4 eines Dickpic jemanden? Nein, da er sich der Empfängerin oder dem Empfänger nicht physisch nähert. Außer man wertet den Anblick eines menschlichen, insbesonderen männlichen Genitals bereits als Drohgebärde. Dann müsste man konsequenterweise aber auch antike Skulpturen, wie das in der Barockzeit häufig geschehen ist, mit Feigenblättern „verzieren“ und müsste das gemeinsame Nacktbaden von Männern und Frauen verbieten. Prüderie 2.0, brauchen wir das wirklich?
Belästigt der Versender eines Dickpic jemanden? Ja, das ist nicht zu leugnen. Es kommt dabei aber sehr auf die Empfängerin oder den Empfänger an, auf deren Verwundbarkeit oder Sensibilität und, ja, auf den Grad von deren Schamhaftigkeit. Aus meiner Sicht sprechen wir in solchen Situationen oft etwas zu schnell von einer „Traumatisierung“, was sehr dramatisch klingt. Die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens kann aber nur von objektiven, für den Täter vorhersehbaren Tatbeständen abhängen. Das Gesetz differenziert hier nicht, etwa nach dem Alter der Empfängerin oder des Empfängers. Das könnte erst das Strafgericht bei der Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen tun, vorausgesetzt, man kann dem Täter entsprechendes Wissen und entsprechende Absicht nachweisen.
Die einfachste Möglichkeit, sich gegen Dickpics zur Wehr zu setzen, ist eine Antwort an den Sender, dass er sich schleichen soll, aber fix, und man das Ganze lächerlich findet. So gut wie alle in Frage kommenden Internetdienste bieten auch die Möglichkeit, den Sender zu blockieren. Problem gelöst, und das ganz ohne Polizei, Staatsanwaltschaft oder Strafgericht. Lässte er das wiederholte Senden von Dickpics trotzdem nicht, dann wäre so ein Verhalten schon jetzt als eine Form von Stalking („Beharrliche Verfolgung“) strafbar.5 Von einer Rechtsschutzlücke kann man hier also nicht wirklich sprechen.6
Ich finde, der Dickpic-Paragraf reiht sich ein in eine Reihe von bereits umgesetzten oder diskutierten Akten symbolischer und teils fragwürdiger Sexualpolitik mit dem Hammer des Strafrechts. Dazu gehören auch ein (neuerliches) Verbot oder eine Beschränkung der (Online-) Pornografie, Strafbarkeit des Catcalling7, oder Strafbarkeit jeder Art von Geschlechtsverkehr ohne ausdrückliche Zustimmung vorab als Vergewaltigung („Nur ja heißt ja!“).
Ich glaube zum Beispiel nicht, dass ein „Nur ja heißt ja!“-Paragraf auch nur eine klassische Vergewaltigung im Sinn einer Erzwingung sexueller Handlungen durch Drohung oder Gewalt verhindern wird. Dafür sind regelmäßig zu viele Emotionen im Spiel, wenn es um Sex geht. Er wird vor allem einige Fälle neuen strafbaren Verhaltens und noch mehr Zweifelsfälle schaffen. Das Verschieben der Grenzen der Strafbarkeit macht es auch schwer bis unmöglich, einen statistischen Erfolgsnachweis zu erbringen. Es gibt zwar auch gute Pro-Argumente, mein Punkt hier aber ist, dass ein „Nur ja heißt ja!“-Paragraf eine verhängnisvolle Botschaft an Jugendliche, insbesondere an junge Frauen sendet: „Hüte dich vor Sex! Hüte dich vor allem, was mit Nacktheit oder Sinnlichkeit zu tun hat. Du bist bedroht, Du bist ein potenzielles Opfer! Sex, das ist ein dunkles, düsteres Feld, auf dem man stets mit einem Fuß im Kriminal steht!“
Die letzten Phrasen könnten aus der Broschüre einer konservativen, ja einer reaktionären Organisation stammen, die auch Frauen-zurück-an-den-Herd, Anti-Abtreibung und Kein-Sex-vor-der-Ehe im „Angebot“ hat. Die achtenswerte Absicht, sozial unerwünschtes Verhalten zu bekämpfen, die erotischen Beziehungen zwischen Menschen aller Geschlechter und Geschlechtsrollen selbstbestimmter, fairer und respektvoller zu gestalten, der wir auch den Dickpic-Paragrafen verdanken, arbeitet so ungewollt politischen Kräften zu, die alles andere als Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung im Sinn haben. Diese Leute wollen zurück, weit zurück, nicht in die 1960er, eher in die 1490er.
Zu jeder Strafrechtsnorm gehört ein Schutzgut. Ist die Abschreckung oder Bestrafung von Dummköpfen, die Bilder irgendwelcher männlicher Genitalien verschicken, so wichtig, ist die Störung der sozialen Ordnung durch Dickpics so tiefgreifend, dass es des Einsatzes des Strafrechts als Ultima Ratio der Rechtsordnung bedarf? Geht es vielleicht mehr darum, einen gewichtig wirkenden, in Wahrheit aber wirkungsschwachen Akt zu setzen, der politisch bei bestimmten Zielgruppen gut vermarktet werden kann? Und ist dieses kurzfristige Ziel es wert, die Nebenwirkungen (neben der Förderung allgemeiner Prüderie auch die Belastung von Justiz und Polizei mit der Verfolgung zusätzlicher Straftaten) in Kauf zu nehmen?
Ich meine, dass die Nachteile überwiegen, der Dickpic-Paragraf hätte daher nie Gesetz werden müssen. Wer übrigens Ziel eines Dickpic-Idioten werden sollte, der oder dem empfehle ich, sollte der Absender bekannt sein, zwecks Satisfaktion die wirklich saftige Alternative: alles genau dokumentieren und Anzeige bei der Datenschutzbehörde wegen eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a und b DSGVO (rechts-, zweck- und treuwidrige Verarbeitung der Daten der/des Empfängerin/Empfängers zwecks Belästigung) erstatten. Darauf steht zwar kein Strafregistereintrag als Sittenstrolch aber gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO eine Geldbuße von bis zu 20 Millionen (!) Euro. Immerhin € 2.000,- musst z.B. eine Fotograf zahlen, der unerlaubt ein Nacktfoto kopiert hatte.8
- § 218 Abs. 1b des Strafgesetzbuchs – StGB in der Fassung gemäß BGBl. I Nr. 45/2025 ↩︎
- § 2 Abs. 1a des Strafregistergesetzes 1968 – StrRegG idgF ↩︎
- vgl z.B. die in § 14 des Wiener Kinder und Jugendhilfegesetzes 2013 – WKJHG 2013 idgF aufgezählten Anlässe für entsprechende Ermittlungen im Strafregister. ↩︎
- Ich verwende hier der Einfachheit halber die männliche Form, da die Zahl der Frauen, die Genitalbilder versenden, vermutlich sehr klein ist. ↩︎
- § 107a Abs. 2 Z 2 StGB idgF ↩︎
- Die Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 135 BlgNR XXVIII GP) geben zur Rechtfertigung des Dickpic-Paragrafen an, es handle sich um die Umsetzung von Art. 7 lit. c der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Diese Bestimmung des Unionsrechts verlangt eine Strafbarkeit für das Versenden von Genitalbildern aber nur, sofern diese Handlungen wahrscheinlich dazu führen, dass der Person, an die sie gesendet werden, schwerer psychischer Schaden zugefügt wird. ↩︎
- Unter Catcalling versteht man anzügliche verbale Gesten wie das Nachrufen von Bemerkungen zur sexuellen Attraktivität einer Person, das Nachpfeifen u.ä. ↩︎
- Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 12.12.2024, GZ: 2024-0.796.258 ↩︎

